Die Namensführung einer Person (Familienname und Vorname) richtet sich nach bürgerlichem Recht. Danach ist eine beliebige Namensänderung nicht möglich, sondern nur in bestimmten Fällen.
Soll nach der Ehescheidung wieder der Geburtsname geführt werden, ist das Standesamt für die Entgegennahme zuständig, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Die Erklärung kann auch beim Standesamt des jetzigen Wohnsitzes abgegeben werden, wird dann aber erst mit Eingang beim zuständigen Standesamt wirksam.
Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte kann durch eine Erklärung vor dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Die Gebühr für eine Namensänderung beim Standesamt beträgt 26 Euro. Eine Bescheinigung - falls gewünscht - 9 Euro.
Personalausweis, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch dieser Ehe mit Auflösungsvermerk, sofern dieses nicht beim Standesamt Datteln geführt wird (siehe dazu Beurkundungen).