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Das Bild zeigt medizinische Masken
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Corona-Pandemie

Bund hat Coronaschutzmaßnahmen zum 1. März 2023 weitgehend ausgesetzt

Der Bund hat die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch verbliebenen Coronaschutzmaßnahmen zum 1. März 2023 weitgehend ausgesetzt. Dazu zählt die bisher bestehende Testpflicht für Krankenhäuser, Pflegeheime etc. sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen.

Welche Sonderregel bleibt bestehen?

Nur die Maskenpflicht für Besucher*innen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen wird damit auf Basis des IfSG über den 1. März hinaus bestehen bleiben - bis zum gesetzlich ohnehin vorgesehenen Ende sämtlicher Sonderreglungen im IfSG am 7. April.

Aus Sicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW ist dieses Zurückfahren der Schutzmaßnahmen auch im vulnerablen Bereich vertretbar und richtig.