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Das Bild zeigt ein Fahrzeug der Stadtentwässerung
KOMMUNALER SERVICEBETRIEB DATTELN
Wir kümmern uns um Ihr Abwasser

Stadtentwässerung

Zum Abwasser zählt nicht nur das Schmutzwasser, das in Haushalten und Unternehmen beim Waschen und anderen Tätigkeiten anfällt. Dazu zählt auch das Niederschlagswasser, das beim Regen von Dächern oder von den Straßen in die Gullys fließt. Es ist Aufgabe des KSD-Bereichs Stadtentwässerung, das Abwasser umweltgerecht und sicher zu bewirtschaften.

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Hier sieht man einen Arbeiter bei der Entwässerung.
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Hier sieht man zwei Arbeiter bei der Entwässerung.
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Hier sieht man ein Entwässerungsfahrzeug.
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Hier sieht man zwei Arbeiter bei der Entwässerung.
Öffentliche Abwasserbeseitigung

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche gemeindliche Aufgabe. Im Rahmen dieser Aufgabe plant die Stadtentwässerung die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen, erweitert sie, passt sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik an und stellt alle notwendigen Maßnahmen in einem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) dar.

Das ABK wird in regelmäßigen Zeitabständen (alle 6 Jahre) fortgeschrieben. Das aktuelle ABK befindet sich in der 6. Fortschreibung für den Zeitraum 2020 bis 2025. Es umfasst ein geplantes Investitionsvolumen von rund 11,5 Millionen Euro für die Sanierungsarbeiten im öffentlichen Abwassernetz von Datteln.

Abwasserbeseitigungspflicht

Zur Abwasserbeseitigungspflicht zählt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers, die Übergabe des gesammelten Abwassers an den Lippeverband, der es behandelt, also klärt und reinigt. Außerdem muss der Schlamm, der in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfällt, eingesammelt und abgefahren werden.
Als Abwasser gilt grundsätzlich das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das Niederschlagswasser.
Das Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit ortsnah versickern, verrieseln oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Verschmutztes Niederschlagswasser muss vor der Einleitung allerdings vorbehandelt werden.

Abwasseranlagen

Die Stadtentwässerung unterhält und überwacht rund 148 Kilometer an öffentlichen Abwasserkanälen in Datteln. Darüber hinaus über 4.000 Abwasserschächte und diverse Bauwerke und technischen Einrichtungen: zum Beispiel Dükerbauwerke, Abwasserpumpwerke, Abwasserdruckrohrleitungen mit Kompressoranlagen, Regenrückhaltebecken und Versickerungsmulden.

Die Überwachung erfolgt in Form von:

  • TV-Kamerabefahrung der Abwasserkanäle (dabei wird das gesamte Abwasserkanalnetz alle 15 Jahre komplett untersucht)
  • Sichtkontrollen der restlichen Abwasseranlagen in unterschiedlichen regelmäßigen Zeitintervallen mit Intervallen zwischen monatlich bis jährlich

Die Abwasserkanäle werden von der Stadtentwässerung regelmäßig gereinigt. Die Schmutzwasserkanäle jährlich und alle anderen Abwasserkanäle (Regenwasser und Mischwasser) im Drei-Jahres-Rhythmus.

Reinigung der Straßenabläufe

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Reinigung der Straßenabläufe (Gullys). Damit das Regenwasser von den Straßen in die Kanalisation abfließen kann, werden sie regelmäßig einmal im Jahr von der Stadtentwässerung gereinigt.
In den öffentlichen Straßen in Datteln gibt es rund 5.700 Straßenabläufe.

Rattenbekämpfung

Nicht zuletzt besteht die Aufgabe der Stadtentwässerung darin, die vermehrt auftretenden Ratten in der öffentlichen Kanalisation und auf den städtischen Grundstücken zu bekämpfen. Das unbegründete Töten von Wirbeltieren ist gemäß Tierschutzgesetz verboten. Die Bekämpfung der Ratten erfolgt deshalb nur bedarfsabhängig und tierschutzgerecht zur Seuchenabwehr und nur bei akutem Befall. Dafür setzt die Stadtentwässerung auf Meldungen von Bürger*innen.

Ein akuter Rattenbefall betrifft meistens nicht nur die öffentliche Kanalisation und die städtischen Liegenschaften, sondern auch private Grundstücke. Für die erfolgreiche Rattenbekämpfung ist daher die Mitwirkung der Bürger*innen wichtig. Bitte beachten Sie die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung im Gebiet der Stadt Datteln.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Martin Hartwig
Tel. 02363/107-380
E-Mail martin.hartwig@stadt-datteln.de

Weitere Informationen:

Grundstücksentwässerung

Anforderungen an die Grundstücksentwässerung

Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken und die außerhalb des Grundstücks liegenden Grundstücksanschlussleitungen gehören in Datteln gemäß Abwassersatzung nicht zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage. Sie müssen von den privaten Nutzer*innen selbst gebaut und dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß dem Teil 2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abwasser) gehalten werden.

Keine generelle Zustands- und Überwachungspflicht

Die SüwVO Abwasser sieht keine generelle Zustands- und Überwachungspflicht für die privaten Abwasserleitungen vor. Von der Pflicht sind nur Abwasserleitungen betroffen, die häusliches, gewerbliches, industrielles Abwasser oder damit vermischtes Niederschlagswasser führen. Die Abwasserleitungen dürfen nur von einem anerkannten Sachkundigen geprüft werden. Eine Liste der anerkannten Prüfer veröffentlicht das Landesumweltamt. Sie haben die Möglichkeit, diese Informationen bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern oder bei der Ingenieurkammer Bau NRW abzufragen. Sachkundige für Zustands- und Funktionsprüfung (LANUV).

Darüber hinaus müssen alle neu erstellten Abwasserleitungen bzw. Abwasserleitungen, die im wesentlichen Umfang saniert oder erweitert werden, nach Fertigstellung einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 mit Luft oder Wasser unterzogen werden.

Entwässerungsantrag

Herstellung, Erneuerung oder Veränderung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage bedürfen gemäß §14 Absatz 1 der Abwassersatzung der Stadt Datteln vom 4.7.2017 jeweils einer Zustimmung des Kommunalen Servicebetriebs Datteln (KSD).

Der Antrag auf Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Benutzung dieser Einrichtung ist bei baurechtlichen Vorhaben bereits mit dem Bauantrag einzureichen. Zum Antragsformular

Mit dem Antrag reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Entwässerungslageplan mit Darstellung der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück, der Anschlusskanäle, der Übergabeschächte, der Versickerungsanlagen und der Einleitungen in die Oberflächengewässer; im Außenbereich ggfs. zusätzlich Lage der Pumpschächte
  • Flächenplan und Flächenbilanz
  • Längsschnitt zwischen der öffentlichen Abwasseranlage und dem Übergabeschacht; bei Einleitungsbeschränkung zwischen der öffentlichen Abwasseranlage und der Einleitung in die Rückhalteanlage
  • bei Einleitungsbeschränkung für das Niederschlagwasser die Bemessung der erforderlichen Rückhalteanlage
  • bei geplanter Versickerung/Einleitung in ein Oberflächengewässer entsprechende wasserrechtliche Anträge
  • Überflutungsnachweis, wenn die auf dem Grundstück neu entstehenden versiegelten Flächen größer als 800 Quadratmeter sind.
  • Angaben zur Oberkante Fußboden im Erdgeschoss und zur Höhe der Rückstauebene; ggfs. Beschreibung der Entwässerung der unterhalb der Rückstauebene liegenden Flächen/Entwässerungsgegenstände 

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn beim KSD in 1-facher Ausfertigung ein. Ihren Antrag können Sie auch per E-Mail an stadtentwaesserung@stadt-datteln.de schicken.

Die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem der KSD den Anschlusskanal abgenommen hat oder sonst eine ausdrückliche Zustimmung zum Anschluss erteilt hat. Bei der Abnahme muss der Anschlusskanal sichtbar und gut zugänglich (in der Regel an der offenen Baugrube) sein.

Auskunft aus dem Kanalkataster

Für die Planung von Entwässerungsanlagen auf privaten Grundstücken sind unter anderem Informationen darüber erforderlich, wo der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgen kann.

Für die Kanaldatenauskunft senden Sie bitte eine E-Mail an leitungsauskunft@stadt-datteln.de und geben Sie Ihren Namen, Ihre Adresse, die Adresse des Bauvorhabens und eine kurze Baubeschreibung an. Die Auskunft ist kostenlos.

Hinweise zur Planung

Bei der Planung und Erstellung der Grundstücksentwässerung müssen einschlägige DIN-Normen und die aktuelle Abwassersatzung der Stadt Datteln beachtet werden.

Beim Trennsystem ist das Abwasser getrennt in die dafür vorgesehenen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle einzuleiten (2 getrennte Anschlüsse!).

Beim Mischsystem ist der Anschluss von Niederschlagswasser (NW) an den öffentlichen Mischwasserkanal nur dann zulassungsfähig, wenn auf dem Baugrundstück eine allgemeinwohlverträgliche dezentrale Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich sind – unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Ersatzbebauung handelt. Platzmangel wird als Begründung für einen Verzicht auf die Versickerung/Einleitung nicht anerkannt. Als Nachweis, dass eine Versickerung nicht möglich ist, wird eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich.

Dabei ist zu beachten, dass die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bzw. die Einleitung in ein Oberflächengewässer grundsätzlich einer Erlaubnis bzw. Zustimmung der Stadt und der Unteren Wasserbehörde bedürfen. Bitte reichen Sie ihren Antrag bzw. Anzeige  dazu beim KSD ein, von wo er zur Genehmigung an die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen weitergeleitet wird.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Seite der Unteren Wasserbehörde.

Die technische Ausführung der Einleitungsstelle in ein Oberflächengewässer bedarf einer vorherigen Abstimmung mit dem für das Gewässer zuständigen Wasser- und Bodenverband Dattelner Mühlenbach.

Wir empfehlen Ihnen, im Zuge der Entwässerungsplanung auch andere Möglichkeiten der Niederschlagswasserbewirtschaftung auf Ihrem Grundstück zu prüfen – zum Beispiel:

  • Dachbegrünung
  • Fassadenbegrünung
  • Baumrigolen
  • Regenwassernutzung, z. B. zur Gartenbewässerung

Falls die allgemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück bzw. eine ortsnahe Einleitung in ein Oberflächengewässer aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich sind, darf das Niederschlagswasser eingeschränkt in die öffentliche Mischwasserkanalisation eingeleitet werden. Die zulässige Einleitungsmenge legt der KSD nach Vorlage der Flächenbilanz fest und teilt sie dem Bauwilligen mit.

Jedes Grundstück ist mit einem eigenen Anschlusskanal zu versehen, der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss – ohne dass es eine Verbindung zu den Nachbargrundstücken geben darf. Liegt das Grundstück in einem Gebiet mit öffentlicher Mischwasserkanalisation, muss ein gemeinsamer Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser hergestellt werden. In Gebieten mit einer öffentlichen Trennkanalisation sind getrennte Anschlüsse für Schutz- und Niederschlagswasser erforderlich. Der Anschluss bzw. die Anschlüsse müssen in einem Übergabeschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze enden. Die Anschlusskanäle sind mit einem Gefälle zwischen 1 und 5 Prozent herzustellen. Die Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf im Übergabeschacht ist mit einem außen oder innen liegenden Absturz zu überbrücken. 

Alte bereits vorhandene Anschlusskanäle können für die geplante Neu- bzw. Ersatzbebauung weiter genutzt werden. Sie müssen allerdings vorher einer Zustands- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Beim Vorfinden von Schäden sind diese vor Beginn der Weiternutzung zu sanieren. Die Nachweise über die Schadensfreiheit der Anschlusskanäle sind dem KSD vor Beginn der Weiternutzung vorzulegen. Alte bereits vorhandene Anschlusskanäle, die für die geplante Neu- bzw. Ersatzbebauung nicht weiter genutzt werden sollen, sind ordnungsgemäß und fachgerecht am öffentlichen Abwasserkanal zu verschließen und zu verfüllen. Die Verschlussarbeiten im öffentlichen Raum dürfen nur vom KSD selbst bzw. von seinen Beauftragten ausgeführt werden. Die dabei entstehenden Kosten müssen die Bauherren dem KSD gemäß der Abwassersatzung der Stadt Datteln nachträglich ersetzen.

Die Grundstücksanschlusskanäle werden durch ein vom KSD beauftragtes Fachunternehmen hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten und gegebenenfalls beseitigt. Die Kosten für diese Arbeiten trägt der*die Grundstückseigentümer*in.

In die öffentliche Abwasseranlage im Mischsystem darf grundsätzlich kein Grund- und Dränwasser eingeleitet werden. Im Trennsystem ist die Ableitung von Grund- und Dränwasser über die Regenwasseranlagen möglich, wenn der KSD dazu seine Zustimmung erteilt hat.

Die Grundstücksentwässerung ist gegen Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage zu schützen. Die Rückstauebene liegt in der Höhe Oberkante Straße bzw. Oberkante Gelände an der Anschlussstelle an den öffentlichen Abwasserkanal.

Wir empfehlen Ihnen dringendst, bei der Planung der Grundstücksentwässerung zu prüfen, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, das potenziell betroffen ist von:

  • Hochwasser
  • Überflutung aufgrund eines Starkregens
  • ansteigendem Grundwasser

Hochwassergefahrenkarte, Starkregengefahrenkarte, Grundwasserschwerpunktgebiete einsehen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Christof Murawski
Tel.: 02363/107-373
E-Mail christof.murawski@stadt-datteln.de

Umgang mit Niederschlagswasser

Gemäß Bundes- und Landesgesetzgebung besteht die Verpflichtung, Niederschlagswasser möglichst da, wo es anfällt durch Versickern, Verrieseln oder Einleiten in ein Gewässer zu beseitigen. Diese Art des Umgangs mit dem Niederschlagswasser wird als dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bezeichnet.

Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung spielt wegen des Klimawandels eine immer größere Rolle und ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Klimaanpassungsstrategie. Die Klimaveränderung führt nämlich dazu, dass es immer seltener regnet. Und wenn es regnet, können ergiebige und extreme Regenereignisse auftreten, die wiederum zur massiven Überflutungsschäden führen.

Die öffentliche Abwasserkanalisation ist für solche extremen Regenereignisse nicht ausgelegt. Durch die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung können die beschriebenen Probleme zumindest reduziert werden. In Zeiten der Dürre können die gespeicherten Niederschlagswassermengen für die Bewässerung auf Grundstücken genutzt werden. Bei extremen Regenereignissen kann das anfallende Niederschlagswasser teilweise auf den Grundstücken zurückgehalten oder zumindest temporär zwischengespeichert und gedrosselt in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.

Nicht zu unterschätzen sind die Auswirkungen der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung auf das Stadtklima: Das in Mulden oder Flächen zurückgehaltene Niederschlagswasser kann verstärkt verdunsten und dadurch zur Verbesserung der kleinräumigen Klimasituation (Mikroklima) in urbanen Bereichen beitragen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung liegt im wirtschaftlichen Bereich. Bei der Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation entsteht eine Gebührenpflicht (s. Entwässerungsgebührensatzung).

Durch die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers lassen sich Gebühren einsparen oder zumindest reduzieren.

Oft gibt es allerdings Gründe, die eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken nicht zulassen oder erschweren. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Platzmangel
  • ungünstige Bodenverhältnisse
  • kein Gewässer bzw. Graben in der Nähe
  • hoch anstehendes Grundwasser
  • ein betriebsfertiger groß dimensionierter Mischwasserkanal vor dem Grundstück, der aus betriebswirtschaftlichen Gründen weiter zur Ableitung des Niederschlagswassers von angeschlossenen Grundstücken genutzt werden muss (Benutzungszwang)
  • das Niederschlagswasser ist für die Einleitung ins Grundwasser aufgrund seiner Verschmutzung nicht geeignet

Bei der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung darf der Aspekt der Grundwasser- bzw. Gewässerverunreinigung nicht außer Acht gelassen werden. Aus diesem Grund muss die zuständige Wasserbehörde direkte Einleitungen in einen Wasserlauf (oberirdisches Gewässer, Grundwasser) grundsätzlich vor Inbetriebnahme wasserrechtlich zulassen. Zuständig für Datteln ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen. Dort finden Sie entsprechenden Antragsformulare.

Die Stadt ist grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig, hat also das Recht zu bestimmen, was mit dem Niederschlagswasser geschieht, das auf privaten Grundstücken anfällt. Deshalb benötigen Sie eine Zustimmung der Stadt, wenn Sie Niederschlagswasser in ein Gewässer einleiten möchten. Von der Stadt werden Sie an die Untere Wasserbehörde weitergeleitet.

Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den geforderten Anlagen in 1-facher Ausfertigung an den KSD. Digitale Unterlagen können Sie auch per E-Mail an stadtentwaesserung@stadt-datteln.de einreichen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

  • Versickerung oder Verrieselung des nicht oder nur leicht verschmutzten Niederschlagswassers über eine so genannte belebte Bodenzone. Als belebte Bodenzone wird eine Oberbodenschicht von mindestens 30 Zentimetern Dicke bezeichnet, durch die das Wasser versickert und in dem die mitgeführten Schadstoffe im Erdreich gebunden werden. Der Oberboden kann dabei durch einen gleichwertigen Substratfilter ersetzt werden.
  • Versickert das nicht verschmutzte Niederschlagswasser von einer angeschlossenen Fläche, die kleiner als 300 Quadratmeter ist, direkt ins Grundwasser (z. B. Rigolenversickerung), wird im Kreis Recklinghausen auf die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens verzichtet.

Auch wenn die Niederschlagswasserbeseitigung in diesen Fällen erlaubnisfrei ist, muss sie über en KSD der zuständigen Wasserbehörde zumindest angezeigt werden. Der KSD prüft dann die Einhaltung der einschlägigen Regeln, ohne ein förmliches Erlaubnisverfahren einzuleiten. Sie kann auch zur geplanten Versickerung Bedenken erheben. Darüber hinaus liefert die Anzeige dem KSD die notwendigen Informationen, um über eine Reduzierung der Entwässerungsgebühren entscheiden zu können. Das Anzeigeformular finden Sie auf der Internetseite der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen.

Die Anzeigen müssen Sie aufgrund der Befreiungspflicht stets beim KSD einreichen. Von dort werden die Anzeigen an die Untere Wasserbehörde weitergeleitet.

Bitte füllen Sie das Anzeigeformular vollständig aus, unterschreiben Sie es und reichen Sie es zusammen mit den geforderten Anlagen beim KSD in 1-facher Ausfertigung ein. Digitale Unterlagen können Sie auch per E-Mail an stadtentwaesserung@stadt-datteln.de einreichen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Martin Hartwig
Tel. 02363/107-380
E-Mail: martin.hartwig@stadt-datteln.de

Gartenbewässerung

Sie haben drei Möglichkeiten, Wasser für die Gartenbewässerung zu besorgen:

1. Sie sammeln Regenwasser in Tonnen oder unterirdischen Zisternen.
Für den Fall, dass sie volllaufen, müssen die Tonnen und die Zisternen allerdings einen Notüberlauf entweder in die öffentliche Kanalisation oder in eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück erhalten. Bei einem Anschluss des Notüberlaufs an eine Versickerungsanlage kann für die an die Tonne bzw. Zisterne angeschlossene befestigte Fläche eine Gebührenbefreiung (s. Entwässerungsgebührensatzung) erteilt werden. Bei einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Gebühr um 50 Prozent ermäßigt.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Martin Hartwig
Tel.: 02363/107-380
E-Mail: martin.hartwig@stadt-datteln.de

2. Sie entnehmen das Grundwasser aus unterirdischen Brunnenanlagen.
Die Entnahme von Grundwasser zur Gartenbewässerung und/oder Eigenwasserversorgung eines Einfamilienhauses ist erlaubnisfrei. Außer den Stromkosten fallen beim Betrieb der erforderlichen Pumpenanlage keine weiteren Kosten oder Gebühren an. Die Grundwasserentnahme muss der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen lediglich vor Bohrbeginn angezeigt werden. Das Anzeigeformular finden Sie auf der Internetseite der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen:

Tel.: 02361/53-0
E-Mail: umwelt@kreis-re.de

3. Sie entnehmen das benötigte Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz.
Diese Lösung ist die teuerste. Für verbrauchtes Wasser fallen Trinkwassergebühren an. Darüber hinaus wird für die aus dem Trinkwassernetz bezogene Frischwassermenge die Schmutzwassergebühr (s. Entwässerungsgebührensatzung) erhoben. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Zahlung der Schmutzwassergebühr für verbrauchtes Trinkwasser auf Antrag befreien zu lassen, wenn sie es zu Bewässerungszwecken nutzen. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • An der Entnahmestelle muss ein geeichter Wasserzähler installiert sein
  • Der Wasserzähler muss nach der Installation verplombt werden
  • In der Nähe der Entnahmestelle darf sich kein Ablauf zur Kanalisation (Notablauf) befinden
  • Alle 6 Jahre muss der eingebaute Zähler entweder durch einen neuen ersetzt oder neu geeicht werden.

Um die im Garten verbrauchte Wassermenge bei der Gebührenermittlung berücksichtigen zu können, sind Sie verpflichtet, der Stadtentwässerung bis Ende Oktober jedes Jahres den Zählerstand mitzuteilen. Für die Zählerstandsmeldung schicken Sie bitte eine E-Mail an martin.hartwig@stadt-datteln.de mit folgenden Angaben: Zähler-Nummer, Zählerstand (in m³ mit einem aktuellen Bild), Ablesedatum und um welches Grundstück es sich handelt.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Martin Hartwig
Tel.: 02363/107-380
E-Mail: martin.hartwig@stadt-datteln.de

Oberflächengewässer

Oberflächengewässer werden eingeteilt in Gewässer 1. Ordnung und sonstige Gewässer.

Zu den Gewässern 1. Ordnung gehört in Datteln nur die Lippe. Zuständig für den Hochwasserschutz, für die Sicherung des schadlosen Abflusses und für die Unterhaltung der Lippe ist der sondergesetzliche Lippeverband

Alle anderen Gewässerläufe in Datteln sind so genannte sonstige Gewässer. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz, für die Sicherung des schadlosen Abflusses und für die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt für den Dattelner Mühlenbach und den Schwarzbach dem Lippeverband. Die Aufgabe der Sicherung des schadlosen Abflusses und der Unterhaltung der restlichen sonstigen Gewässer hat die zuständige Aufsichtsbehörde an die Wasser- und Bodenverbände übertragen. In Datteln sind es:

Wasser- und Bodenverband Dattelner Mühlenbach

Geschäftsführung
Börster Weg 20
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361/1035-17
E-Mail: m.soddemann@aud.nrw


Wasser- und Bodenverband Schwarzbach

Geschäftsführung
Börster Weg 20
45657 Recklinghausen
Tel. 02361/1035-17
E-Mail: m.soddemann@aud.nrw 

 

Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung

Die Kosten der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung (Lippe) trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Kosten der Unterhaltung der sonstigen Gewässer werden nach Abzug des Erschwerer-Anteils vom Gesamtaufwand auf die Eigentümer*innen von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet verteilt, wobei das seitliche Einzugsgebiet nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Wasser von einem bestimmten Grundstück tatsächlich in das Gewässer fließt. Es reicht aus, dass das Grundstück in einem Gebiet liegt, aus dem Wasser über die Geländeoberfläche dem Gewässer zufließen könnte.

Maßstab für die Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (s. Umlagesatzung) sind „befestigte Flächen“ und „übrige Flächen“, wie zum Beispiel Äcker, Wälder und Grünflächen. Die beiden zu unterscheidenden Flächenarten werden bei der Berechnung der Umlage mit verschiedenen Faktoren beaufschlagt.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Christof Murawski
Tel. 02363/107-373
E-Mail christof.murawski@stadt-datteln.de

 

Ökologische Verbesserung (ÖV) der Dattelner Gewässer

Dattelner Mühlenbach

Seit 2021 wird kein ungereinigtes Abwasser mehr in das Dattelner-Mühlenbach-Gewässersystem eingeleitet. Als nächsten Schritt möchte der für dieses Gewässer unterhaltungspflichtige Lippeverband das Gewässersystem ökologisch umgestalten. Der Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Unteren Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen liegt dem Lippeverband seit dem 7. Juli 2021 vor.

Zur Gesamtplanung, die dem Planfeststellungsbeschluss für den Dattelner Mühlenbach zugrunde liegt

Zurzeit bereitet der Lippeverband die Umsetzung der geplanten ökologischen Verbesserung in einem Teilabschnitt im Bereich der Spundwandstrecke zwischen Castroper Straße und Sportplatz Eintracht Datteln vor.

Sauerkampgraben

Eine weitere ökologische Verbesserung wird zurzeit für den Unterlauf des Sauerkampgrabens im Ortsteil Horneburg geplant.

Die Vorplanung soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Im nächsten Schritt soll 2023 die Plangenehmigung beantragt werden, so dass 2024 mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden könnte.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Christof Murawski
Tel. 02363/107-373
E-Mail christof.murawski@stadt-datteln.de

Gebühren / Satzungen

Die Grundzüge der Abwasserbeseitigung werden in mehreren Satzungen geregelt:

Abwassersatzung der Stadt Datteln
Die Abwassersatzung enthält rechtliche und technische Bestimmungen, wie in kanalisierten Gebieten von Datteln mit Schmutz-, Regen-, Dränage- und Grundwasser umgegangen werden muss. Sie regelt z. B.:

  • das Anschluss- und Benutzungsrecht
  • den Anschluss- und Benutzungszwang
  • die Möglichkeiten der Niederschlagswassernutzung
  • die Ausführung von Grundstückanschlussleitungen
  • die Anforderungen an das eingeleitete Abwasser
     

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entwässerung in der Stadt Datteln
In dieser Satzung wird die Refinanzierung der Abwasserbeseitigung geregelt:

  • Festlegung der Gebührenmaßstäbe
  • Höhe der Schmutzwassergebühr
  • Höhe der Niederschlagswassergebühr
  • Mögliche Gebührenermäßigungen
     

Satzung der Stadt Datteln über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Diese Satzung enthält rechtliche und technische Bestimmungen, wie in den nicht kanalisierten Gebieten der Stadt Datteln (so genannte Außenbereiche) mit Abwasserentsorgung umgegangen werden muss. Sie regelt z. B.:

  • das Anschluss- und Benutzungsrecht
  • den Anschluss- und Benutzungszwang
  • die Ausführung von Grundstückanschlussleitungen
  • die Anforderungen an die Entsorgung der Kleinkläranlagen und Gruben
     

Gebührensatzung der Stadt Datteln über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
In dieser Satzung wird die Refinanzierung der Entsorgungskosten geregelt:

  • Festlegung des Gebührenmaßstabs
  • Höhe der Entsorgungsgebühr
     

Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 Drievener Weg / In den Hofwiesen vom 28.07.2003
Diese Satzung enthält rechtliche und technische Bestimmungen, wie in dem Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets Nr. 90 Drievener Weg / In den Hofwiesen mit der Niederschlagswasserbeseitigung umgegangen werden muss. Sie regelt z. B.:

  • die grundsätzliche Pflicht zur Einleitung des Niederschlagswassers in den Sutumer Bruchgraben
  • die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das eingeleitete Niederschlagswasser
     

Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für den Bezirk Im Winkel vom 20.12.2012
Die Stadt Datteln kann durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. Für den Bezirk Im Winkel wurde 2012 im Fremdwassersanierungsgrobkonzept die Umstellung der Kanalisation auf Trennsystem festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in diesem Bezirk liegenden Grundstücke verkürzt.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung im Gebiet der Stadt Datteln
Diese Verordnung enthält klare Regeln zur Rattenbekämpfung in Datteln. Sie regelt z. B.:

  • die Zuständigkeiten bei der Rattenbekämpfung
  • beschreibt vorbeugende Maßnahmen
  • bestimmt, wer für die Tragung der Kosten der Bekämpfungsmaßnahme aufkommen muss
Hochwasservorsorge

Die Gefahren durch Hochwasser betreffen zumeist nur die direkt entlang der Gewässer liegenden Flächen.

Hochwasservorsorge

In der jüngeren Vergangenheit sind im Europäischen Raum immer öfter Hochwasserereignisse (z. B. in Deutschland 1997 an der Oder und 2002 an der Elbe) aufgetreten, die mit Überschwemmungen und den damit verbundenen Schäden in den Überschwemmungsflächen einhergegangen sind. Das hat dazu geführt, dass die Europäische Union 2007 eine Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) erlassen hat.

Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken für die Schutzgüter: Mensch, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit.

Die Vorgaben der HWRM-RL wurden bereits in deutsches Recht umgesetzt. Für die Gewässer, bei denen möglicherweise ein signifikantes Hochwasserrisiko für diese vier Schutzgüter besteht, wurde bereits eine Bestandsaufnahme durchgeführt. In Datteln sind es die Lippe, der Dattelner Mühlenbach und der Schwarzbach, die dabei berücksichtigt wurden. Basierend auf der Bestandsaufnahme wurden Von den Ländern für die betroffenen Gewässer Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten erstellt sowie Maßnahmenpläne zur Minimierung der Hochwasserrisiken erarbeitet.

Die erstellten Hochwassergefahrenkarten liefern Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung in drei verschiedenen Szenarien:

  • beim Hochwasser, das mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit, im Mittel alle 10 Jahre, eintritt (auch HQ 10 genannt)
  • beim Hochwasser, das mit relativ mittlerer Wahrscheinlichkeit, im Mittel alle 100 Jahre, eintritt (HQ 100)
  • beim Hochwasser, das mit relativ seltener Wahrscheinlichkeit, wesentlich seltener als alle 100 Jahre, eintritt (HQ extrem)

Die erstellten Hochwasserrisikokarten zeigen für diese drei Hochwasserszenarien auf, wo Wohn- und Schutzgebiete betroffen sind und Kulturerbe gefährdet ist, aber auch wo Gefahrenquellen durch Industrieanlagen vorliegen.
Die für die Stadt Datteln relevanten Karten können Sie unter Hochwassergefahren und -risikokarten einsehen.

 

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Unabhängig von der EG- Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie werden in NRW seit vielen Jahren durch die Bezirksregierungen die Überschwemmungsgebiete von hochwassergefährdeten Gewässern für ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt bzw. vorläufig gesichert. Auf dem Dattelner Gebiet wurden dabei Überschwemmungsgebiete an der Lippe (in 2004) und am Dattelner Mühlenbach (in 2020) ordnungsbehördlich festgesetzt.

Die Karten der für Datteln festgesetzten Überschwemmungsgebiete finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster.


Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Christof Murawski
Tel. 02363/107-373
christof.murawski@stadt-datteln.de

Jasmin König
Leiterin des Fachdienstes Umwelt
Tel. 02363/107-207
jasmin.koenig@stadt-datteln.de

Starkregenvorsorge

In Folge von stattfindenden klimatischen Veränderungen treten immer häufiger extreme Wetterereignisse auf, die mit steigenden Temperaturen und zunehmenden Starkregenereignissen einhergehen. Anders als bei Hochwasser kann es bei Starkregen nicht nur entlang von Gewässern, sondern auch in bebauten Gebieten fernab von Gewässern zu Überflutungen mit zum Teil erheblichen Personen- und Sachschäden kommen.

Was versteht man unter Starkregen?

Von Starkregen spricht man, wenn es in sehr kurzer Zeit sehr viel regnet. Dabei kann in wenigen Minuten so viel Regen fallen, wie sonst in einem ganzen Monat. Starkregenereignisse treten vor allem in den warmen Sommermonaten zwischen Juni und September auf. Bei ungewöhnlichen Wetterlagen auch im Frühjahr oder vereinzelt sogar noch im Herbst.

Sind Starkregenvorhersagen möglich?

Nein. Starkregen tritt nicht flächendeckend auf, sondern lediglich stark räumlich begrenzt. Man spricht dabei von sogenannten Gewitterzellen. Aufgrund der allgemeinen Wetterbeobachtung lässt sich lediglich feststellen, dass es zu unwetterartigen Regenereignissen in einer bestimmten Region kommen kann. An welchen Stellen sich die Gewitterzellen entladen, ist leider nicht vorauszusehen. Das macht die Starkregenereignisse so unberechenbar.

Kann die städtische Kanalisation den Starkregen aufnehmen?

Nein. Die städtische Kanalisation kann nur begrenzte Niederschlagswassermengen aufnehmen. Sie ist lediglich für einen so genannten Bemessungsregen ausgelegt. Die Wassermassen aus den Regenereignissen, die darüber hinausgehen, verbleiben daher auf der Geländeoberfläche, folgen der Geländeneigung (so genannte Fließwege) und fließen entweder in ein Gewässer oder sammeln sich in den tiefliegenden Flächen (so genannte Geländesenken). Dabei können die Wassermassen in steil liegenden Flächen durchaus hohe Fließgeschwindigkeiten erreichen. In Abhängigkeit von der Tiefe der Geländesenken können sich dort sehr hohe Wasserstände von zum Teil über 2 Metern einstellen.

Eine Vergrößerung der städtischen Kanalisation zum Schutz vor Starkregenereignissen ist technisch kaum möglich und auch nicht wirtschaftlich. Das heutige städtische Kanalnetz mit seinen rund 148 Kilometern Länge ist über 70 Jahre gewachsen. Mindestens genauso lange würde die Vergrößerung andauern. Hinzu kommt: Die innenstädtischen Straßen sind heute schon mit so vielen Ver- und Entsorgungsleitungen durchsetzt, dass dort kaum Platz für weitere Leitungen bzw. deren Vergrößerung ist. Um die Kanalisation zu vergrößern, müssten also erst weitere Versorgungsleitungen umgelegt werden. Anschließend müssten die Fahrbahnflächen wiederhergestellt werden. Die erforderlichen Investitionen wären enorm hoch und würden die Gebührenzahler*innen enorm belasten.

Welche Vorsorgemaßnahmen müssen getroffen werden?

Da der Starkregen überall und kurzfristig auftreten kann, muss zuerst die daraus resultierende Gefährdung für das Stadtgebiet ermittelt werden. Dies geschieht auf Grundlage einer Computersimulation, bei der bestimmte Starkregenereignisse durchgespielt werden. Die Simulation berücksichtigt außer der tatsächlichen Geländeoberfläche auch das vorhandene Kanalisationsnetz, Gewässerläufe, Durchlässe und die vorhandene Bebauung.

Auf Basis der Simulation wird eine Starkregengefahrenkarte erstellt. Diese Karte gibt Auskunft darüber, an welchen Stellen mit Überschwemmungen als Folge des Starkregenereignisses gerechnet werden kann und welche Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten sich dabei einstellen könnten.

Um die Auswirkungen von Starkregenereignissen innerhalb der Stadt Datteln zu untersuchen, die daraus resultierenden Gefahrenpotenziale zu erkennen und den Folgen des Klimawandels mit einer gezielten Klimaanpassungsstrategie zu begegnen, wurde im Auftrag des KSD in 2022 eine computerunterstützte Sturzflutanalyse für das gesamte Stadtgebiet für zwei Starkregenszenarien durchgeführt:

Szenario 1 gilt für ein seltenes Regenereignis, das statistisch gesehen einmal in 30 Jahren mit einer Niederschlagswassermenge von ca. 40 Liter (= 40 Millimeter) pro Quadratmeter in einer Stunde vorkommen kann. Aus Kostengründen und in Abstimmung mit dem Fördergeldgeber haben wir auf die Untersuchung dieses Szenarios verzichtet. Diese Vorgehensweise wird auch in vielen anderen Städten und Gemeinden in NRW bei der Erstellung von Starkregenkarten ähnlich praktiziert. 

Szenario 2 für ein außergewöhnliches Regenereignis, das in etwa einem Niederschlagswasseranfall von 51 Liter auf Quadratmeter Fläche in einer Stunde entspricht (= 51 mm Niederschlagshöhe auf jeden Quadratmeter Fläche)

Szenario 3 für ein extremes Regenereignis, das in etwa einem Niederschlagswasseranfall von 90 Liter auf Quadratmeter Fläche in einer Stunde entspricht (= 90 mm Niederschlagshöhe auf jeden Quadratmeter Fläche)

Anhand dieser Analyse der potenziellen Fließwege und der Abflussakkumulation wurden nach beiden Szenarien getrennt potenzielle Gefährdungsbereiche und deren räumliche Ausdehnung, potentielle Wasserstände und die maximalen Fließgeschwindigkeiten ermittelt. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse wurden anschließend in einer Starkregengefahrenkarte nach beiden Szenarien getrennt grafisch dargestellt.

Mögliche Überflutungstiefen und -ausdehnungen sind in der Karte mit unterschiedlichen Blautönen dargestellt:

Die Grafik stellt mögliche Überflutungstiefen und -ausdehnung

Fließrichtung und maximale Fließgeschwindigkeiten sind in der Karte graphisch mit farbigen Pfeilen dargestellt:

Die Fließrichtung und die maximalen Fließgeschwindigkeiten wurden in der Karte grafisch mit farbigen Pfeilen dargestellt:

Zur Seite "Starkregengefahrenkarte" im Geodatenportal

Welche Vorsorgemaßnahmen sind erforderlich?

  1. Die sich aus der Starkregengefahrenkarte ergebenden Bereiche und Einzelobjekte mit sehr hoher Überflutungsgefährdung werden in den städtischen Gefahrenabwehrplan übernommen.
  2. Gezielte Information betroffener Bürger*innen über potenzielle Gefahren
  3. Erstellen eines Handlungskonzepts in Zusammenarbeit mit betroffenen Bürger*innen, betroffenen Gewerbetreibenden, dem Lippeverband und sonstigen anderen Institutionen bzw. Behörden
  4. In vielen Fällen können sich die Betroffenen durch gezielte Vorsorgemaßnahmen selbst schützen. Dazu gehören z. B.:
  • Einbau von Rückstausicherungen im Entwässerungssystem 
  • Erhöhung von Lichtschächten an den Kellerfenstern
  • Einbau von wasserdichten Fenstern
  • Einbau von Schwellen vor Kellereingängen
  • Einbau von Barrieren (Schottwände) vor tiefliegenden Garagen /Tiefgarageneinfahrten

 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Christof Murawski
Tel. 02363/107-373
christof.murawski@stadt-datteln.de

Jasmin König
Leiterin des Fachdienstes Umwelt
Tel. 02363/107-207
jasmin.koenig@stadt-datteln.de

Kommunaler Servicebetrieb Datteln
Stadtentwässerung
Emscher-Lippe-Straße 12
1. Etage, Räume 1.3 bis 1.5
stadtentwaesserung@stadt-datteln.de

 

Ihre Ansprechpartner*innen beim KSD

Leitung des Bereichs Stadtentwässerung
Christof Murawski
Tel. 02363/107-373
christof.murawski@stadt-datteln.de

Planen und Bauen
Dominik Lübbering
Tel. 02363/107-455
dominik.luebbering@stadt-datteln.de

Betrieb und Unterhaltung
Martin Hartwig
Tel. 02363/107-380
martin.hartwig@stadt-datteln.de

Vermessung und Grundwassermonitoring
Thomas Gorny
Tel. 02363/107-282
thomas.gorny@stadt-datteln.de

Abwassergebühren / Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung
Heide Glasow
Tel. 02363/107-227
heide.glasow@stadt-datteln.de