Wahlen
Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland eine Demokratie. In dieser Staatsform übt das Volk die Herrschaftsgewalt aus. Demokratien zeichnen sich unter anderem aus durch Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ein Mehrparteiensystem sowie allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen.
Deutschland ist eine repräsentative Demokratie: Die Bürger*innen herrschen durch gewählte Vertreter*innen. Gemeinsam bilden diese Volksvertreter*innen den Bundestag. Er erlässt die Gesetze stellvertretend für das Volk.
Artikel 28 des Grundgesetzes legt fest, dass auch in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung bestehen muss, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen des Volkes legitimiert sein muss.
Die Wahlgrundsätze im Einzelnen:
- Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jede*r Bürger*in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Mindestalter) wählen darf.
- Unmittelbar heißt, dass die Wähler*innen die Kandidat*innen ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern (wie z. B. in den USA) wählen.
- Frei bedeutet, dass auf die Wähler*innen kein Druck ausgeübt werden darf.
- Gleich heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt.
- Geheim bedeutet schließlich, dass kein anderer wissen darf, wie der Wähler*innen gewählt hat - es sein denn, die Wähler*innen geben dies selbst preis.
Die Wahl selbst ist geheim, die Auszählung der Stimmen aber nicht: Nach Abschluss der Wahlzeit um 18 Uhr werden in den Wahlräumen im Dattelner Stadtgebiet die Urnen geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt. Im Rathaus werden die Stimmzettel der Bürger*innen ausgezählt, die per Briefwahl abgestimmt haben. Ehrenamtliche (Bürger*innen sowie städtische Mitarbeiter*innen) der Wahlvorstände sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf. Die Auszählung ist öffentlich, also für jeden einsehbar.
Wahlen und Abstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Nordrhein-Westfalen
Regelmäßig finden entweder für die gesamte Bundesrepublik oder für den jeweiligen regionalen Bereich in Nordrhein-Westfalen (Land, Kreise, Kommunen) folgende Wahlen statt:
- seit 1979 die Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland)
- seit 1949 die Bundestagswahl (Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages)
- seit 1947 die Wahl zum Nordrhein-westfälischen Landtag
- seit 1946 die allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Wahl der Mitglieder der Kreistage bzw. Stadträte - die Landräte bzw. Bürgermeister werden seit 1999 direkt gewählt)
Ferner ermöglicht die nordrhein-westfälische Landesverfassung eine unmittelbare Einflussnahme der Bürger*innen mittels Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Auf kommunaler Ebene (Städte bzw. Kreise) gibt es die Möglichkeit für ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid.
Kommunalwahl
Wenn auf Kreis- und Stadt-Ebene gewählt wird
Am 13. September 2020 haben die allgemeinen Kommunalwahlen stattgefunden. An diesem Tag findet im Gebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung statt.
Ergebnis der Kommunalwahl 2020 in Datteln
Mit 56,49 Prozent (vorläufiges amtliches Endergebnis) haben die Bürger*innen Bürgermeister André Dora im Amt bestätigt.
Aufgrund von Überhangmandaten hat der Rat der Stadt Datteln in der aktuellen Wahlperiode nicht 38, sondern 42 Mitglieder.
Wahlbeteiligung zur Wahl des Rates in Datteln
15.09.1946: 79,3 Prozent
09.11.1952: 81,3 Prozent
28.10.1956: 82,3 Prozent
08.07.1962: 85,7 Prozent
27.09.1964: 84,4 Prozent
09.11.1969: 78,1 Prozent
04.05.1975: 88,5 Prozent
30.09.1979: 75,0 Prozent
30.09.1984: 70,5 Prozent
01.10.1989: 66,6 Prozent
16.10.1994: 81,7 Prozent (mit Bundestagswahl)
12.09.1999: 60,6 Prozent
26.09.2004: 56,8 Prozent
30.08.2009: 53,4 Prozent
25.05.2014: 47,3 Prozent - Stichwahl: 36,5 Prozent (mit Europawahl)
13.09.2020: 48,0 Prozent
Wer ist wahlberechtigt bzw. wählbar?
Jede*r Wähler*in hat grundsätzlich fünf Stimmen - eine für jede Wahl (Landrat, Kreistag, Bürgermeister, Rat der Stadt, Ruhrparlament)
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag...
- die deutsche oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt,
- mindestens 16 Jahre alt ist,
- seit mindestens 16 Tagen seinen Hauptwohnsitz in Datteln bzw. im Kreis Recklinghausen hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbar als Landrat bzw. Bürgermeister ist, wer am Wahltag...
- die deutsche oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt,
- mindestens das 23. Lebensjahr vollendet hat,
- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wählbar für den Kreistag bzw. Rat ist, wer am Wahltag...
- die deutsche oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt,
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens 3 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Datteln bzw. im Kreis Recklinghausen hat und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wer ist gewählt?
Als Bürgermeister bzw. Landrat ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt - eine Mehrheit von einer Stimme reicht aus. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Sofern es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag gibt, ist der/die Bewerber*in gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler*innen für sie bzw. ihn entschieden hat und sich mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn bzw. sie entschieden haben. Erhält von mehreren Bewerber*innen keine*r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am dritten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenanteile erhalten haben. Dabei ist der- bzw. diejenige gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Der Kreistag (72 Mitglieder) und der Rat der Stadt Datteln (38 Mitglieder) werden je zur Hälfte in den Wahlbezirken (im Kreis Recklinghausen somit 36 und in Datteln 19) sowie über die Reservelisten gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er den Wahlbezirksbewerber vor Ort direkt und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe wählt, für die der Kandidat aufgestellt ist. Es handelt sich um ein zweistufiges Mischsystem, das aus vorgeschalteter Mehrheitswahl (1. Stufe) und nachfolgender ausgleichender Verhältniswahl im ganzen Wahlgebiet (2. Stufe) besteht.
Besonderheit im Gegensatz zur Landtags-, Bundestags- bzw. Europawahl:
Eine Sperrklausel (5-Prozent-Klausel) gibt es im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht seit 1999 nicht mehr. Jedoch muss die Partei oder Wählergruppe rein rechnerisch mindestens einen bestimmten Anteil an Stimmen erreichen, um einen Sitz zu erhalten.
Für die Wahl der Verbandsversammlung zum Ruhrparlament gibt es eine Sperrklausel von 2,5 Prozent.
Landtagswahl
Wenn Abgeordnete aus 128 Wahlkreisen aus dem ganzen Land gewählt werden
Der Landtag besteht aus den von den wahlberechtigten Bürgern Nordrhein-Westfalens (NRW) gewählten Abgeordneten. Er repräsentiert das Gesamtvolk des Landes - derzeit knapp 18 Millionen Einwohner*innen.
Im Regelfall alle fünf Jahre werden die Abgeordneten von den Wahlberechtigten nach einem Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Wohnsitz seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl in NRW hat und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bei der Landtagswahl hat jede*r Wähler*in zwei Stimmen: eine Erststimme für die Direktwahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.
Erst- und Zweitstimme
NRW ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. Demnach werden von den grundsätzlich 181 Abgeordneten 128 in den Wahlkreisen mit der Erststimme mit relativer Mehrheit gewählt, die übrigen mit der Zweitstimme über die Landesliste.
Stehen einer Partei nach dem Gesamtergebnis mehr Sitze zu, als sie durch Direktmandate errungen hat, besetzt sie die ihr zustehende Zahl der Restsitze mit den Kandidat*innen der Reserveliste (Verhältniswahl). Erst hierdurch erhalten kleinere Parteien, die in einem Wahlkreis kein Direktmandat erringen konnten, die Möglichkeit, Abgeordnete in den Landtag zu entsenden.
Überhangmandate
Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach dem Gesamtstimmenanteil zustehen würden (sog. Überhangmandate), wird die Anzahl der Gesamtmandate so weit erhöht, dass - unter Aufrechterhaltung einer ungeraden Gesamtzahl - auch die übrigen Parteien eine ihrem Stimmenanteil entsprechende Relation von Mandaten erreichen, wie sie die durch Mehrsitze erfolgreichste Partei erzielt hat (Ausgleichsmandate).
Wählbar in den Landtag ist jede*r Wahlberechtigte, sofern kein Ausschluss vom passiven Wahlrecht gegeben ist.
Bundestagswahl
Die Volksvertreter der Bundesrepublik werden für vier Jahre gewählt
Bei der Bundestagswahl wählen die Bürger*innen die Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und das maßgebliche Gesetzgebungsorgan. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die auf vier Jahre gewählt werden.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme
Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um eine Verhältniswahl. Bei der Bundestagswahl kommt das Zweitstimmendeckungsverfahren zur Anwendung. Die Größe des Bundestags ist auf 630 Abgeordnete festgeschrieben. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es nicht. Für die Wahl hat jede*r Wähler*in zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen.
Mit der Erststimme wird der*die Direktbewerber*in des Wahlkreises (Kreiswahlvorschlag) gewählt.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen. Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt.
Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden vorrangig Bewerber*innen berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Bundesland für diejenigen ihrer Bewerber*innen, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Ein*e Wahlkreisbewerber*in einer Partei ist nur dann als Abgeordnete*r gewählt, wenn er*sie die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält. Die übrigen Sitze, die einer Partei zustehen, werden nach der Reihenfolge der Bewerber*innen auf der Landesliste vergeben.
Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde)
An der bundesweiten Verteilung der Sitze auf die Parteien entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis nehmen nur solche Parteien teil, die bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Für Parteien nationaler Minderheiten gilt diese Sperrklausel nicht.
Wählbar in den Bundestag sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner darf kein Wahlausschlussgrund vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters.
Europawahl
Die Politik der EU mitbestimmen
Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten legitimierte Organ der Europäischen Union (EU). Die Europawahl als demokratischer Akt ist somit das den Bürger*innen eigene Instrument zur unmittelbaren Einflussnahme auf die Unionspolitik.
Die Abgeordneten werden nach dem Verhältniswahlsystem für fünf Jahre gewählt. Ein einheitliches Wahlgesetz auf EU-Ebene besteht nicht. Die Volksvertreter*innen werden daher in den Mitgliedstaaten nach verschiedenen nationalen Verfahren gewählt.
In Deutschland werden die Abgeordneten aus der Bundesrepublik für das Europäische Parlament nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen, die für ein Bundesland (Landesliste) oder für alle Länder (Bundeslisten) aufgestellt werden. Eine Sperrklausel gibt es nicht.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist jede*r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der*die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) oder in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Ferner können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger*innen der anderen EU-Mitgliedsstaaten (ggf. nach vorherigem Antrag beim Wahlamt) an der Wahl teilnehmen. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.
Wer ist wählbar?
Wählbar sind alle in Deutschland wohnenden oder sich sonst gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner darf kein Wahlausschlussgrund vorliegen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.
Seniorenbeiratswahl
Die Interessen der älteren Mitbürger*innen vertreten
Seit 2000 findet die Wahl des Seniorenbeirats in Datteln im 5-Jahres-Rhythmus statt. Die Wahl findet ausschließlich per Briefwahl statt.
Wer ist wahlberechtigt?
Alle Bürger*innen, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Wochen vor der Wahl in Datteln haben. Wer das Kommunalwahlrecht nach deutschem Recht nicht besitzt, ist vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Wer ist wählbar?
Wählbar sind alle Wahlberechtigten - mit Ausnahme von Mitarbeitern der Stadt Datteln sowie der Ratsmitglieder. Nicht wählbar ist außerdem, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Welche Aufgaben hat der Seniorenbeirat?
Die Aufgaben sind in der Satzung des Seniorenbeirats festgelegt.
Fragen zur inhaltlichen Arbeit beantwortet Ihnen:
Florian Horstick, Leiter Fachdienst Soziales
Tel.: 02363/107-270
Ergebnis der Seniorenbeiratswahl 2021
Bei der Seniorenbeiratswahl am 16.6.2021 holte die CDU-Seniorenunion mit 27,41 Prozent die meisten Stimmen (817) und belegte drei Plätze im Seniorenbeirat – allesamt Frauen: Margarete Kelch, Anneliese Nosek und Heike Sula.
Knapp dahinter mit 783 Stimmen (26,27 %) liegt die Liste der SPD und verfügt mit Andrea Habisch und Karl-Heinz Burger über zwei Plätze im Seniorenbeirat.
Als Einzelbewerber*innen setzen sich durch: Herbert Wenner (401 Stimmen), Klaus Hermann (247), Erhard Krumnack (198) und Rosemarie Lill (186).
10.533 Wahlberechtigte über 60 Jahren waren aufgerufen, an der Wahl teilzunehmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 28,47 Prozent, insgesamt wurden 2.981 gültige Stimmen abgegeben.
Integrationsrat
Die politische Vertretung der Migrant*innen in unserer Stadt
1995 wurde der Ausländerbeirat in Datteln erstmals in Datteln gewählt - als Interessenvertretung der in Datteln lebenden Ausländer*innen. Er bestand aus zehn Mitgliedern. Im Februar 2010 wählten die Wahlberechtigten erstmals ihre Vertreter*innen für den Integrationsrat, als Nachfolger des Ausländerbeirats. Neben den maximal elf von den Wahlberechtigten direkt gewählten Mitgliedern bestellt der Rat der Stadt Datteln weitere. Zurzeit gibt es in Datteln keinen Integrationsrat.
Ergänzende Informationen zur Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach Paragraf Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl ihre Wohnung in Datteln, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, haben. Ferner darf kein Ausschluss vom Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen, auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem Paragrafen 1 Abs. 2 Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet und/oder die Asylbewerber*innen sind.
Im Dokument unten finden Sie die Übersicht über die Wahlräume, in denen Sie Ihre Stimme(n) abgeben. Barrierefreie Wahlräume sind gekennzeichnet. In welchem Wahlraum Sie wählen, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung. Alternativ fragen Sie beim Wahlamt der Stadt Datteln nach.