Gaststättenerlaubnis
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Erlaubnis besitzen.
Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe (zum Beispiel Verbindung mit Lebensmittelgeschäften) ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich. Erkundigen Sie sich bitte in diesem Falle bei der angegebenen Kontaktstelle. So ist der bislang erlaubnispflichtige Betrieb einer Trinkhalle (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen) nunmehr erlaubnisfrei. Es ist aber immer noch eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle notwendig.
Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (beispielsweise eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenverkehrsamtes. Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes, eines Würstchengrills oder ähnlicher Einrichtungen ist oft erlaubnispflichtig.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, bzw. der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken ist über die Kontaktangaben möglich.
Die Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die aufgelisteten Belegenach.
Die Erlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.
Antrag durch eine juristische Person:
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, eingetragener Verein oder ähnliche), so müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende). Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen
Wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen und dabei die persönlichen Unterlagen des vorgesehenen Stellvertreters einreichen.
Vorläufige Erlaubnis:
Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb änderungsfrei übernehmen, können Sie eine vorläufige Erlaubnis erhalten.
Die kursiv hinterlegten Unterlagen müssen jedoch zwingend vorliegen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten im Rathaus, Genthiner Straße 8, 45711 Datteln
Zimmer E.09, Telefon 02363/107-411
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich!
Gebühren:
Die Gebühren betragen 150 bis 1.200 Euro für eine endgültige Erlaubnis. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, ggf. die Gebühr in Höhe von 60 Euro für die vorläufige Erlaubnis und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 Euro. Die Gebühr ist in der Regel bar zu entrichten.
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)