Gemäß §63 BauO NRW 2018 können bestimmte Fälle zur Genehmigungsfreistellung eingereicht werden. Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
- Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
- Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
- Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
- Die Stadt/Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles)
- Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:
- eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
- baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.
Ihren Antrag reichen Sie bitte beim Fachdienst Bauordnung ein.