Straßen sind in der Regel für die Allgemeinheit und für den normalen Verkehr gebaut. In bestimmten Fällen können jedoch Ausnahmen erforderlich sein.
Die Straßenverkehrsbehörden haben gemäß § 46 StVO das Recht, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller*innen Ausnahmen zu genehmigen.
Typische Ausnahmegenehmigungen sind z. B.:
Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen
Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone
Einrichten eines zeitlich begrenzten Halteverbots (z. B. bei Umzügen)
Genehmigungen für Parkerleichterungen (z. B. Handwerkerparkausweis)