Je nach Art des Führerscheins gibt es verschiedene Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Beantragen die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis, so wird sie (nur) in dem Umfang erteilt, die der Klasse der deutschen Fahrerlaubnis (im Wesentlichen) entspricht. „Entspricht“ heißt nicht deckungsgleich. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ausländische Fahrberechtigung den Anforderungen einer vergleichbaren deutschen Fahrerlaubnisklasse entspricht.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet zwischen:
· EU/EWR-Fahrerlaubnisse (§ 30 FeV)
· Anlage 11 Staaten (§ 31 Abs. 1 FeV)
· „Drittstaaten“ (§ 31 Abs 2. FeV)
EU/EWR Führerschein (§ 30 FeV)
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Führerscheine nach Staatenliste (§ 31 Abs. 1 FeV)
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Sollte eine Prüfung erforderlich sein zusätzlich:
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„Drittstaaten“ (§ 31 Abs. 2 FeV)
Hierfür muss eine theoretische und praktische Prüfung, ohne Ausbildungspflicht, abgelegt werden.
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