Hat ein Deutscher oder eine dem deutschen Recht gleichgestellte Person im Ausland die Ehe geschlossen, kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Voraussetzungen:
Die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister darf nur erfolgen, wenn diese rechtsgültig geschlossen wurde. Sie darf dem deutschen Recht nicht widersprechen.
Mindestens ein Ehegatte muss im Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit haben,
oder staatenlos
oder Asylberechtigter
oder anerkannter ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein
Bei einer in Deutschland geschlossenen Konsulatsehe:
Beide Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit und mindestens einer wurde zwischenzeitlich eingebürgert oder untersteht nun deutschem Recht.
Einer oder beide Ehegatten haben ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Datteln.
Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz eines oder beider Ehegatten bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz entscheidend.
Hinweis: Wenn weder für mindestens einen der Ehegatten noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigt:
beide Ehegatten; wenn beide verstorben sind, deren Eltern oder Kinder
Erforderliche Unterlagen:
Die erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind individuell und müssen daher für jeden Einzelfall geklärt werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Kontaktformular und geben Sie Ihre Telefonnummer an oder kontaktieren Sie uns direkt telefonisch.
Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich beim Standesamt oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland gestellt werden.
Die erforderlichen Urkunden und Unterlagen sind im Original einzureichen.
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
Nachbeurkundung im deutschen Eheregister:
88,00 Euro
Eheurkunde DinA 4 oder DinA5: 14 Euro
mehrsprachige Eheurkunde:
14 Euro
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister:
14 Euro
jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 7 Euro