Ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls im Sterberegister beim Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Somit fallen etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde weg.
Voraussetzungen:
Sterbefall hat sich im Ausland ereignet,
verstorbene Person hatte die deutsche Staatsangehörigkeit oder
war staatenlos,
heimatloser Ausländer oder
anerkannter ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern kein Inlandswohnsitz bestand bzw. besteht, ist der letzte Wohnsitz maßgeblich. Wenn weder für die verstorbene Person noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner. Andere Personen sind nur antragsberechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. Ferner kann auch die für den Sterbeort zuständige deutsche Auslandsvertretung die Nachbeurkundung beantragen.
Erforderliche Unterlagen:
Die erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind individuell und müssen daher für jeden Einzelfall geklärt werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Kontaktformular und geben Sie Ihre Telefonnummer an oder kontaktieren Sie uns direkt telefonisch.
Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich beim Standesamt oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland gestellt werden.
Die erforderlichen Urkunden und Unterlagen sind im Original einzureichen.
Fremdsprachige Urkunden und Dokumente müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
Nachbeurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls : 44 Euro
Sterbeurkunde DinA4 oder DinA5: 14 Euro
mehrsprachige Sterbeurkunde: 14 Euro
Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister: 14 Euro
Jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 7 Euro