
Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 32 ff JArbSchG)
Ein Jugendlicher (unter 18 Jahren), der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er zuvor von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung). Die Erstuntersuchung sollte innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die von dem Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Davon ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, die nicht länger als zwei Monate ausgeübt werden.
Vor Vollendung des ersten Beschäftigungsjahres ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über eine erfolgte Nachuntersuchung vorzulegen.
Sowohl für die Durchführung der Erstuntersuchung als auch für die spätere Nachuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Dieser wird im Bürgerbüro des Wohnortes ausgestellt.
Daneben können außerdem Untersuchungsbescheinigungen über eine außerordentliche Nachuntersuchung (eine vom Arzt angeordnete Nachuntersuchung) oder Bescheinigungen über die Untersuchung auf Veranlassung (eine durch Behörden für Arbeitsschutz veranlasste Untersuchung) ausgestellt werden.
Antragsberechtigt sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Datteln. Anträge können entweder persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Datteln gestellt werden oder online über unser Serviceportal (siehe unten).
Bei digitaler Antragstellung wird der Untersuchungsberechtigungsschein und ein Fragebogen zur Gesundheit postalisch an die Wohnsitzadresse versendet. Der Fragebogen zur Gesundheit ist im Voraus auszufüllen und kann dann, zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein, bei einem Arzt freier Wahl vorgelegt werden.
Notwendige Unterlagen
Gebühren
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
Hinweise
Untersuchungsberechtigungsscheine werden ausfolgenden Anlässen ausgestellt:
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann auch von Eltern bzw. Sorgeberechtigten abgeholt werden, die sich aber ebenfalls ausweisen müssen.