Bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden, sind nach Ablauf von vertraglich festgelegten Fristen jährlich zu verzinsen.
Die Verzinsung wird auf Antrag ausgesetzt bzw. herabgesetzt, wenn das Gesamteinkommen des Darlehensnehmers die Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt.
Ansprechpartner
Bernd Behrens
Genthiner Straße 8
Raum E.21
Tel.: 02363/107-390
Einkommensunterlagen wie Verdienstbescheinigung der vergangenen drei Monate, Rentenbescheid, aktueller ALG-II-Bescheid, Nachweis über Schwerbehinderung, bei Kindern ab 16 Jahren: Schul- oder Studienbescheinigung.