Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern den freien Zugang zu den bei den Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt. Auf Antrag kann die Behörde/Stadt Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.