Gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern sind in Datteln bestimmte Vergnügungen (Veranstaltungen) steuerpflichtig. Dazu zählen vor allem die Durchführungen von Tanzveranstaltungen und das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsapparaten in Gaststätten oder Spielhallen.
Diese Tätigkeiten sind rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.
Den jeweils gültigen Steuersatz finden Sie in der Satzung auf der Seite Ortsrecht.
Stundung (§ 222 Abgabenordnung (AO))
Auf schriftlichen Antrag kann eine Stundung von Vergnügungssteuerforderungen gewährt werden, wenn der Steuerschuldner die Stundungsbedürftigkeit hinreichend begründet und nachweist, dass ihm die Aufbringung der Steuerschuld zum Fälligkeitstermin nicht möglich ist.
Die Forderung kann ganz oder teilweise gestundet werden, sofern die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Im Stundungsantrag ist vom Steuerpflichtigen ein angemessener Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten.
Stundungen sind zinspflichtig. Vom Fälligkeitstag der Steuerforderung an werden von der jeweiligen Restsumme des gestundeten Betrages Stundungszinsen in Höhe von 0,5 v.H. pro Monat (= 6 % Zinsen pro Jahr) erhoben.