Erläuterungen zur Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes, das nach dem 30. Juni 1998 geboren wurde
Die Vaterschaft zu einem Kind kann anerkannt werden, wenn nicht bereits die Vaterschaft zu einem anderen Mann besteht. Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, so kann ungeachtet dessen ein Dritter für ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennen. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Die Anerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie kann auch nach deutschem Recht anerkannt werden, wenn der Anerkennende im Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war oder wenn seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und er seinen Aufenthalt im Inland hat.
Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter und gegebenenfalls die Zustimmung des Kindes, des Ehemannes der Mutter und des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Auch diese Zustimmungserklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Ein Geschäftsfähiger kann die Anerkennungserklärung nur selbst abgeben (ggf. mit Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers). Will ein beschränkt Geschäftsfähiger oder Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkennen, bedarf er hierzu der Zustimmung bzw. der Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter.
Anerkennung und Zustimmung hierzu können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Unberührt bleiben die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden. Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger zu einem ausländischen Kind die Vaterschaft an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn das Anerkennungsverfahren vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes eingeleitet wurde.
Bei der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht sind die Rechtsbestimmungen des betreffenden Staates zu beachten. Diese sollten bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Landes erfragt werden. Ob eventuelle durch die Vaterschaftsanerkennung nach diesem Recht vorgesehene, sich auf den Familiennamen des Kindes auswirkende Folgen auch für den deutschen Rechtsbereich eintreten, bleibt der Prüfung durch die zuständigen deutschen Behörden vorbehalten. Bei der Anerkennung nach ausländischem Recht sind unter Umständen zusätzliche Zustimmungserklärungen abzugeben.
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Beurkundungen im Zusammenhang mit Vaterschaftsanerkennungen sind gebührenfrei.