Auskunftssperren auf Grund schutzwürdiger Interessen gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Eine Auskunftssperre kann auf Antrag in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass der betreffenden Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte. Für die Eintragung einer Auskunftssperre gelten strenge Anforderungen, da das Bundesmeldegesetz durch entsprechende gesetzliche Regelungen (§§ 44 und 45 BMG) die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen bzw. nichtöffentliche Stellen ausdrücklich vorsieht.
Die Auskunftssperre muss schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Dem Antrag müssen -soweit möglich- entsprechende Nachweise beigefügt werden (z.B. Stellungnahmen Dritter, Zeugenaussagen, ärztliche Protokolle, Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, Klage, usw.), welche eine akute und aktuelle Gefahrenlage belegen.
Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Dabei ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die akute Gefahrenlage des Arbeitnehmers erforderlich.
Verfahrensablauf:
Fristen:
Bearbeitungsdauer:
Rechtsgrundlagen:
kostenfrei
Bitte fügen Sie nach Möglichkeit Beweismittel bei (z. B. Stellungnahmen Dritter, Zeugenaussagen, ärztliche Protokolle, Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, Klagen usw.)
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