Nach § 28 Baugesetzbuch hat der Verkäufer eines Grundstücks der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und ist gebührenpflichtig.
Auskunft
Zimmer 2.28, Tel.: 02363/107-278
je Bescheinigung 10,00