Die Gemeinde darf nach § 86 Gemeindeordnung NRW Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Bei der Übernahme besteht Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Übernahme zugunsten privater Unternehmen, an denen die Gemeinde nicht beteiligt ist, gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis der Gemeinden.