Schiedspersonen für Datteln
Datteln I (Nord):
Ralf Gerpheide, Marktstraße 25, Tel. 02363/558400, E-Mail: gerpheide@t-online.de
Datteln II (Süd):
Sigrid Szlafka, Datteln, Tel.: 0151/56398707
Zur Übersichtskarte, die Ihnen zeigt, welche Schiedsperson für Ihre Adresse zuständig ist.
Aufgaben der Schiedspersonen
Der Gang zur Schiedsperson ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen. Bei bestimmten Konstellationen hat der Bundesgesetzgeber allerdings vorgeschrieben, dass vor einer Anrufung der Gerichte zunächst außergerichtlich versucht werden muss, den Streit beizulegen. Dabei wurde es den Bundesländern überlassen, diejenigen Stellen zu bestimmen, welche eine außergerichtliche Einigung herbeiführen sollen. In NRW sind u. a. die Schiedsämter dazu berechtigt. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen.
Konkret muss zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren unterschieden werden.
I.) Strafrecht: Privatklagedelikte
Privatklagedelikte sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann öffentliche Anklage erhebt, sofern sie gemäß § 376 Strafprozessordnung (StPO) das sogenannte "öffentliche Interesse" bejaht. Welche Straftaten Privatklagedelikte sind, regelt § 374 StPO, darunter fallen z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung sowie die "einfache" vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung.
Verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, meistens bei Straftaten im privaten Bereich, beispielsweise Beleidigungen im Rahmen von Familien- bzw. Vereinsfeiern usw., verweist sie den Verletzten, also in der Regel den Anzeigenerstatter, auf den sogenannten Privatklageweg. Der Verletzte kann nun ohne die Beteiligung der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den vermeintlichen Straftäter herbeiführen und übernimmt damit de facto die Rolle der Staatsanwaltschaft. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch in § 380 StPO vorgesehen, dass bei einem Teil der Privatklagedelikte die Erhebung der Privatklage erst zulässig ist, nachdem Täter und Opfer außergerichtlich erfolglos versucht haben, sich zu "versöhnen". Dieser Sühneversuch muss vor einer Vergleichsbehörde erfolgt sein. In NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO.
Nach § 380 StPO muss bei folgenden Straftaten eine außergerichtliche Sühne versucht werden:
Anzumerken bleibt, dass die Parteien verpflichtet sind, vor der Schiedsperson zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Sühnetermin kann mit einem Ordnungsgeld zwischen 10 und 80 Euro geahndet werden.
Bleibt der Sühnetermin erfolglos oder erscheint der vermeintliche Straftäter zum Sühnetermin nicht, erteilt die Schiedsperson eine Bescheinigung. Erst danach kann der Verletzte die Privatklage vor dem Amtsgericht erheben.
Sinn des Sühnetermins ist, Täter und Opfer Hilfestellung zu geben, sich wieder "zu vertragen". Gerade bei Beleidigungen z.B. im Rahmen von Familien- bzw. Vereinsfeiern, wäre es verfehlt, den Streit sofort vor ein Gericht zu bringen. Die Beteiligten sollen ja auch zukünftig miteinander leben können. Ein Gerichtsverfahren mit öffentlicher Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Hauptverhandlung kann nun dazu führen, dass der Streit völlig eskaliert. Meistens reicht es aus, wenn sich die Beteiligten einfach mal zusammensetzen und miteinander reden. Dazu dient der Sühnetermin. Die Regelung über die Privatklagedelikte schützt also nicht den Straftäter sondern soll gerade den Rechtsfrieden wieder herstellen. Bei schwerwiegenden Straftaten hingegen, z.B. Gewalt gegen Kinder etc., wird die Staatsanwaltschaft immer das öffentliche Interesse bejahen und Anklage erheben.
Landesgesetzliche Grundlagen: §§ 34 - 40 Schiedsamtsgesetz NRW
II.) Zivilrecht:
Auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten muss in bestimmten Konstellationen vor einem gerichtlichen Verfahren zunächst versucht werden, den Streit außergerichtlich beizulegen.
In Folge der stetig wachsenden Arbeitsbelastung der Gerichte, insbesondere der Amtsgerichte, unternimmt der Bundesgesetzgeber verschiedene Anstrengungen, die Gerichte zu entlasten. Mit einer am 1.1.2000 in Kraft getretenen neuen Regelung (§ 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung = EGZPO) eröffnet der Bundesgesetzgeber den Bundesländern die Möglichkeit, die Zulässigkeit zivilgerichtlicher Klagen in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Dies betrifft:
NRW hat von diesem Recht durch das sogenannte "Gütestellen- und Schlichtungsgesetz" Gebrauch gemacht. Seit dem 1.10.2000 muss in NRW bei folgenden Fällen zunächst eine außergerichtliche Einigung versucht werden (§ 10 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz):
Entsteht also z.B. ein Streit zwischen einem Kunden und einer Kaufrau über Waren oder Diensleistungen im Wert von 500 Euro, müssen die Parteien vor einer Anrufung des Amtsgerichts zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Dies muss vor einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Gütestellen sind u.a. die Schiedsämter. Als Gütestellen kommen aber auch Rechtsanwälte, Industrie- und Handelskammern etc. in Betracht. Nähere Angaben erteilt Ihnen das Amtsgericht.
III.) Übrige Aufgaben der Schiedsämter:
Die Schiedspersonen können auch in anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten herangezogen werden, sofern eine Partei dies wünscht. Gerade wenn nicht unbedingt eine gerichtliche Klärung notwendig ist, kann es empfehlenswert sein, sich mit einem unbeteiligten Dritten zusammenzusetzen und zu versuchen, den Streit aus der Welt zu schaffen.