Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren- und Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine soziale Härte liegt vor, wenn der Antragsteller
Ermäßigung der Gebühren wird in bestimmten Fällen bereits von Amts wegen gewährt (z. B. bei Namensänderungen, die auch im öffentlichen Interesse liegen). Befreiung von der Gebührenzahlung erfolgt ansonsten allgemein bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften sind gebührenfrei:
Für die Befreiung von Rundfunkgebühren wenden Sie sich bitte an das hiesige Sozialamt.
Nachweise über die entsprechenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II / XII oder der Kriegsopferfürsorge, Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.