Gesetzliche Grundlagen:
§§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies im Interesse des Verlierers oder Eigentümers unverzüglich dem Fundbüro mitteilen und die Fundsache entweder dort abgeben bzw. übersenden oder selbst sorgfältig verwahren.
Als "verloren" gilt eine Sache, wenn sie dem Besitzer abhanden gekommen ist, ohne dass er weiß, wo sie sich befindet. Der Besitzverlust muss ungewollt und unbewusst eingetreten sein. Soweit sich aus der Fundsache oder den Umständen des Fundes Hinweise ergeben, versucht die Stadt den Verlierer zu ermitteln und verständigt diesen umgehend.
Fundtiere
Gefundene Tiere werden zunächst dem Zentralen Betriebshof (Emscher-Lippe-Straße 12), später einem Tierheim anvertraut.
Rechte und Pflichten des Finders
Der Finder hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So hat er Anspruch auf Finderlohn. Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die erwähnte Anzeigepflicht verletzt. Weiterhin erwirbt der Finder Eigentum an der Fundsache, wenn der Verlierer oder Eigentümer der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes seine Rechte beim Fundbüro anmeldet. Verzichtet der Finder dem Fundbüro gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Finder schriftlich benachrichtigt. Wenn keine Fundrechte geltend gemacht werden bzw. darauf verzichtet wird, kommen die Fundsachen zur Versteigerung. Entgegennahme und Weiterbearbeitung von Verlustanzeigen; Annahme und Verwahrung von Fundsachen; Annahme von Fundsachen, die in den Geschäftsräumen der Stadtverwaltung oder durch Polizeibeamte im Dienst gefunden werden; Herausgabe von Fundsachen an die Verlierer.
So erreichen Sie das Fundbüro:
Bürgerbüro, Tel. 107-1 (Öffnungszeiten)
Das "virtuelle Fundbüro" ist zurzeit nicht erreichbar. Wir arbeiten an einer Lösung.
Finder: Personalausweis oder Reisepass; Verlierer oder Eigentümer: Personalausweis oder Reisepass, evtl. Vollmacht zur Entgegennahme der Fundsache, Nachweise über die Fundsache (Kopie, Foto, Rechnung)