
Brandschutz
Grundsätzlich leistet die Feuerwehr nach § 41 Abs. 1 Feuerschutzgesetz NRW unentgeltlich Hilfe. Hierbei handelt es sich um eine der ureigensten Aufgaben der "Floriansjünger", die gerade auch in Zeiten zunehmender Technisierung der Gesellschaft fortbesteht.
Unter bestimmten Umständen können die Gemeinden nach § 41 Abs. 2 Feuerschutzgesetz jedoch Ersatz der Kosten verlangen, die bei Einsätzen der Feuerwehr entstanden sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn jemand vorsätzlich einen Brand gelegt (Brandstiftung) oder bewusst die Feuerwehr zu einem Notfall gerufen hat, der gar nicht vorhanden war. Die übrigen kostenpflichtigen Einsätze sind ebenfalls in § 41 Abs. 2 Feuerschutzgesetz NRW geregelt. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der entsprechenden Kosten- und Gebührensatzung der Stadt Datteln für Dienstleistungen der Dattelner Feuerwehr.
Telefon: 02363 / 5 66 10, 1 92 96
112 (Notruf)
Brandschutzerziehung/ -aufklärung
Dies ist eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr und richtet sich an die Bürger der einzelnen Gemeinden. Von Kindern im Kindergartenalter bis hin zu Senioren sollten alle Mitbürger über die Aufgaben der Feuerwehr, das Absetzen eines Notrufes sowie das Verhalten bei Feuer und Rauch unterrichtet werden.
Dazu kommen noch Hinweise vorbeugender Art bzw. Anweisungen im Umgang mit offenem Feuer.
Auskünfte unter 02363 / 56 61 31.