Wer ein Gebäude neu baut, ändert oder anders nutzen möchte, benötigt dafür gem. § 60 BauO NRW 2018 in der Regel eine Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht (Bsp. §62 (1) BauO NRW 2018).
Das Baugenehmigungsverfahren dient der Sicherheit der späteren Nutzer, der Nachbarn, Passanten und Besucher. Dem Bauherrn gibt es Rechts- und Investitionssicherheit. Verfahrensziel ist nicht die Einhaltung abstrakter staatlicher Vorschriften um ihrer selbst willen. Vielmehr soll die unparteiische Abklärung unterschiedlicher Rechte, Bedürfnisse und Sicherheitsanforderungen zum Wohle eines geregelten Miteinanders erfolgen.
Form und Inhalt eines Bauantrags sind gesetzlich vorgeschrieben. Für alle nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtigen Vorhaben müssen landeseinheitliche Formulare verwendet werden. Diese Formulare erhalten Sie kostenlos beim Fachdienst Bauordnung in einfacher Ausfertigung, weitere erforderliche Ausfertigungen können kopiert oder online ausgefüllt und gedruckt werden.
Zunächst prüft die Behörde die Bauvorlagen innerhalb von zwei Wochen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend stellt sie fest, welche weiteren Entscheidungen, Stellungnahmen oder Gutachten anderer Stellen eingeholt werden müssen. Dieses Vorverfahren endet mit der Eingangsbestätigung und ggf. der Nachforderung von Unterlagen unter Fristsetzung. Wird der Antrag nicht fristgerecht vervollständigt, gilt er als zurückgenommen.
Einzelfragen können Sie über eine Bauvoranfrage klären. Baugenehmigungen sind gebührenpflichtig.
Ihren Antrag reichen Sie bitte beim Fachdienst Bauordnung ein.