Unter "Grundbesitzabgaben" werden folgende grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst, die in einem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt werden:
Rechtsgrundlagen sind das Grundsteuergesetz und die jeweiligen Gebührensatzungen.
Der Grundsteuerhebesatz beträgt seit 1.1.2016:
Grundsteuer A
land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 500 %
Grundsteuer B
sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke: 825 %
Die "Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze" finden Sie unter Finanzen auf der Seite Ortsrecht.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Erhebung der Grundsteuer nehmen in geteilter Zuständigkeit das Finanzamt Recklinghausen und die Stadt Datteln vor. Die von der Stadt zu erhebende jährliche Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages (Messbescheid Finanzamt) mit dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Grundsteuerhebesatz.
Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes können nur beim Finanzamt Recklinghausen mittels Einspruch geltend gemacht werden.
Die Stadt Datteln ist bei der Festsetzung von Grundsteuern an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden, das heißt, dass zum Beispiel ein Eigentumswechsel erst dann für die Stadt Datteln verbindlich wird, wenn auch das Finanzamt Recklinghausen dem neuen Eigentümer das Grundstück zurechnet. Dies geschieht grundsätzlich zum 1.1. des Folgejahres. Solange diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht vorgenommen wurde, ist der bisherige Eigentümer weiterhin grundsteuerpflichtig und zur Zahlung der für das gesamte Jahr festgesetzten Steuern und Gebühren heranzuziehen.
Korrektur der Grundsteuerveranlagung
Damit eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen vom gesetzlich festgelegten Stichtagsprinzip erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, dass sich der neue Eigentümer durch eine privatrechtliche Erklärung gegenüber der Stadt Datteln verpflichtet, die auf das Grundstück entfallenden Grundsteuern und Gebühren bereits ab Eigentumsübergang freiwillig zu entrichten. Er erhält dann bereits vor dem 1.1. des Folgejahres einen Grundbesitzabgabenbescheid auf seinen Namen.
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