Ist ein Deutscher im Ausland geboren, besteht die Möglichkeit, diese Geburt nachträglich in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkunden zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Zuständige Behörden:
Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.
Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigt:
das Kind selbst
seine Eltern
seine Kinder
sein Ehegatte oder Lebenspartner*in
Antrag auf Nachbeurkundung:
88 Euro
Geburtsurkunde DinA 4 oder DinA5:
14 Euro
mehrsprachige Geburtsurkunde: 14 Euro
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister:
14 Euro
jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 7 Euro
Die erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind individuell und müssen daher für jeden Einzelfall geklärt werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Kontaktformular und geben Sie Ihre Telefonnummer an oder kontaktieren Sie uns direkt telefonisch.
Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich beim Standesamt oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland gestellt werden. Die erforderlichen Urkunden und Unterlagen sind im Original einzureichen.
Fremdsprachige Urkunden und Dokumente müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
Die im Ausland geborene Person hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit oder
ist anerkannter ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
oder Asylberechtigter
oder staatenlos
Die antragstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Datteln