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Das Bild zeigt einen Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Datteln
STADTENTWICKLUNG
Grundlage für Bebauungspläne
Wie sich Datteln entwickeln soll

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan legt die allgemeine Art der Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet fest - zum Beispiel: Landwirtschaft, Wohnbauflächen, Wasserflächen, Wald.

Ein Recht für Grundstückseigentümer*innen ihr Grundstück zu bebauen, gewährt nicht der Flächennutzungsplan, sondern erst der daraus entwickelte Bebauungsplan.

Den gültigen Flächennutzungsplan sowie den Erläuterungsbericht können Sie beim Fachdienst Stadtplanung einsehen.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 30.04.2021, Az: 35.02.01.600-002/2021.0001 für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, die der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 03.02.2021 beschlossen hat, mit Ausnahme des violett gekennzeichneten Bereiches, eine Teilgenehmigung erteilt.

Begründung:
Mit Schreiben vom 29.09.2015, 16.09.2016, 29.09.2016, 31.07.2019 und 01.02.2021 hat der Regionalverband Ruhr als zuständige Regionalplanungsbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 34 Abs. 5 LPlG Stellung zu der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Datteln genommen und u. a. ausgeführt, dass für die in Rede stehenden Flächen eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung nicht gegeben ist. Im Regionalplan Emscher-Lippe sind diese Flächen als militärisch zweckgebundener Waldbereich mit der Freiraumfunktion Schutz der Natur (BSN) festgelegt. Diese Festlegung steht der Darstellung eines Sondergebietes sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ entgegen.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine zeichnerisch festgelegte Darstellung im Regionalplan handelt, diese ein zu beachtendes zeichnerisch festgelegtes Ziel der Raumordnung ist und es sich hiermit um eine vom Träger der Raumordnung als eine gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG abschließend abgewogene zeichnerische Vorgabe handelt, kann diese auch nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden. Das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB ist somit nicht beachtet worden. 

Aus diesem Grund liegt für den violett gekennzeichneten Bereich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, sodass dieser gem. § 6 Abs. 3 BauGB aus der Genehmigung herausgenommen werden muss.

Hinweis:
Die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen verbleiben planungsrechtlich in der Schwebe (weiße Flächen). Der alte Flächennutzungsplan von 1991 gilt für diese Bereiche nicht. Die Stadt Datteln ist verpflichtet, die Planung für die ausgenommenen Teile zeitnah wieder aufzunehmen.

Der Geltungsbereich des neu aufgestellten Flächennutzungsplanes ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Blatt „Nord“ und Blatt „Süd“). Der violett gekennzeichnete Bereich befindet sich auf dem Blatt „Nord“. Der Flächennutzungsplan wird mit der Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Datteln, Fachdienst 6.1 Stadtplanung / Bauordnung, Genthiner Straße 8, 45711 Datteln während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet Art und Weise , wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Kontakt

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Franziska Neumann

Leiterin Stadtplanung
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