Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind durch Erklärung beim Standesamt auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Soweit das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf es auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen.
Voraussetzungen:
Nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt
Einwilligungserklärung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Minderjähriges Kind, ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen
26,00 €
Personalausweis oder Reisepass der Eltern (vom Kind, falls vorhanden)
Geburtsurkunde Kind
Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes (Nachweis über das alleinige Sorgerecht)