Gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessung, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen der Straßenverkehrszulassungsordnung überschreiten, einer Erlaubnis.
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Höhe, Länge und Breite die gesetzlichen allgemein zugelassenen Grenzen der StVO überschreiten, einer Ausnahmegenehmigung.
Zuständig ist in den Fällen des § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr.5 StVO das Straßenverkehrsamt des Kreises Recklinghausen, in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO der Fachbereich "Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung" der Stadtverwaltung.
Ausgefüllter Antrag mit Wegbeschreibung.
Der Antrag ist bundeseinheitlich festgelegt. Sie erhalten ihn beim Fachdienst Bürgerdienste.