Jeder Sterbefall ist spätestens an dem Werktag anzuzeigen, der auf den Todestag folgt. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Dazu sind folgende Personen verpflichtet:
Bei einem Sterbefall in öffentlichen Krankenanstalten erfolgt die Anzeige schriftlich durch den Leiter der Anstalt.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.
In jedem Fall ärztliche Todesbescheinigung, dann Geburtsurkunde der oder des Verstorbenen, die Heiratsurkunde oder die beglaubigte Abschrift des Familienbuches, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil.