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Das Bild zeigt die Füße von zwei Erwachsenen und zwei Kindern.
JUGENDAMT
Verwandtschaftliche Beziehungen schaffen

Vaterschaftsanerkennung

Mutter und Vater müssen persönlich erscheinen

Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist freiwillig und nicht zu verwechseln mit einer durch das Gericht festgestellten Vaterschaft. Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor einer dazu bestellten Urkundsperson, zum Beispiel vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes zu erklären. Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter und gegebenenfalls die Zustimmung des Kindes, des Ehemannes der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Auch diese Zustimmungserklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Ein Geschäftsfähiger kann die Anerkennungserklärung nur selbst abgeben (ggf. mit Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers). Will ein beschränkt Geschäftsfähiger oder Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkennen, bedarf er hierzu der Zustimmung bzw. der Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Anerkennung und Zustimmung hierzu können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht

Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt. Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, ist dafür die Abgabe einer sogenannten „Sorgeerklärung“ in öffentlich beglaubigter Form vor einer Urkundsperson des Jugendamtes erforderlich.

Beurkundung - Sorgerecht

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Bitte vereinbaren Sie vorher unbedingt einen Termin zur Beurkundung
Tel.: 02363/107-209
Tel.: 02363/107-246
Fax: 02363/107-445
E-Mail: Beistandschaften@stadt-datteln.de

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge üben die Eltern gemeinsam aus, wenn 

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung).

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (zum Beispiel Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen.

Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft).Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer persönlichen Situation die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist, so stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.

Bei alleinigem Sorgerecht - Wie weise ich es nach?

Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind. Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?

Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ein Elternteil ist gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht notwendig.

Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Vater des Kindes nie verheiratet war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Stirbt ein Elternteil, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein sorgeberechtigt war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind besteht, oder nicht.

Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. 

Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Unberührt bleiben die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden.
Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger zu einem ausländischen Kind die Vaterschaft an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn das Anerkennungsverfahren vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes eingeleitet wurde.
Bei der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht sind die Rechtsbestimmungen des betreffenden Staates zu beachten. Diese sollten bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Landes erfragt werden. Ob eventuelle durch die Vaterschaftsanerkennung nach diesem Recht vorgesehene, sich auf den Familiennamen des Kindes auswirkende Folgen auch für den deutschen Rechtsbereich eintreten, bleibt der Prüfung durch die zuständigen deutschen Behörden vorbehalten. Bei der Anerkennung nach ausländischem Recht sind unter Umständen zusätzliche Zustimmungserklärungen abzugeben.

Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Mutter und Vater persönlich erscheinen
  • gültige Personalausweise/Reisepässe
  • Geburtsurkunde des Kindes oder eine Kopie der Geburtsanzeige des Krankenhauses (erhältlich beim Standesamt)
  • Mutterpass (nur bei vorgeburtlicher Anerkennung)

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn ein Kind noch während einer bestehenden Ehe, nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Der Ehemann hat der Anerkennung durch den Vater dann zusätzlich zuzustimmen.
Wird das Kind vor Einreichung des Scheidungsantrages geboren, ist zunächst die Anfechtung der ehelichen Vaterschaft beim Familiengericht in die Wege zu leiten. Anfechtungsberechtigt ist der Ehemann, die Mutter, der Vater und das Kind. Nach rechtswirksamer Anfechtung durch Feststellungsbeschluss kann der Vater die Vaterschaft dann anerkennen.
Die Anerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie kann auch nach deutschem Recht anerkannt werden, wenn der Anerkennende im Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war oder wenn seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und er seinen Aufenthalt im Inland hat.