FAQs zur Kommunalen Wärmeplanung
Die lokalen Bedingungen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune stark. Die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbaren Abwärmen sowie die vorliegende Infrastruktur unterscheiden sich lokal stark voneinander. Daher ist es wichtig, ein strategisches Planungsinstrument zu etablieren, das eine zielgesteuerte Einschätzung des Status quos und die Entwicklung von Transformationspfaden zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sicherstellt. Dieses Planungsinstrument, die Kommunale Wärmeplanung, soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die realistischste und wirtschaftlich sinnvollste Art der Wärmeversorgung für lokale Teilgebiete aufzeigen.
Die Akteure vor Ort können innerhalb des rechtlichen Rahmens Gebiete für Fernwärme und dezentrale Wärmeversorgung prüfen. Dabei ist das Ziel, eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und Zielszenarien untersucht. Ziel ist es eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.
Warum wurde das Wärmeplanungsgesetz beschlossen?
Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045 erfordern einen komplexen Umbau der bestehenden Wärmeversorgung. Die Bereitstellung von Wärme verursacht Stand heute über 50 Prozent des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht-erneuerbaren Quellen wie Gas oder Öl erzeugt. Im Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme ist ein Verharren im Status quo nicht mehr tragbar.
Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Masse an beteiligten Akteuren ist ein Instrument nötig, um Orientierung im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit unserer Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch die einheitliche und systematische Untersuchung der Kommune, die die Kommunale Wärmeplanung bietet, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller Kommunaler Wärmeplanungen, so dass in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.
Was sind Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes?
Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die nötigen Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen und lokale Potenziale zur Erschließung von erneuerbaren Energien aufgezeigt werden. Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Gemeinden mit über 100.000 Einwohner*innen müssen bis Juni 2026, Gemeinden mit bis 100.000 Einwohner*innen müssen bis zum 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen
- Neue Wärmenetze müssen ab 1. März 2025 zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien und/oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden
- Bestandswärmenetze müssen ab 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent
- Ab 1. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen
- Wärmenetzbetreiber müssen 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsplan vorlegen
Ab wann gilt das Wärmeplanungsgesetz?
Das Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Wer bearbeitet die Kommunale Wärmeplanung?
Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtete die Länder dazu, dass auf deren Gebiet Kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In diesem Fall sind die Kommunen – also auch die Stadt Datteln – die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Die planungsverantwortlichen Stellen können Dienstleister zur fachlichen Unterstützung bei der Erstellung der Wärmepläne beauftragen. Zur Unterstützung hat die Stadt Datteln daher die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.
Warum verpflichtet der Bund nicht direkt die Kommunen?
Der Bund darf verfassungsrechtlich keine Aufgaben an die Kommunen übertragen, da diese rechtlich unmittelbar ein Teil der Länder sind. Die Wärmeplanung ist beispielsweise in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg bereits gesetzlich vorgeschrieben. In NRW werden derzeit die Voraussetzungen dafür geschaffen.
Gibt es schon Kommunen mit Kommunalem Wärmeplan?
Spätestens seit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des Kommunalen Wärmeplans. In NRW erstellen aktuell ca. 28 Kommunen eine Kommunale Wärmeplanung. Die nachfolgende Abbildung zeigt deutschlandweite Vorreiter-Kommunen der Kommunalen Wärmeplanung. Weitere Städte sind auf der Website des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Werden in anderen Ländern auch Wärmepläne erstellt?
Für andere europäische Länder ist die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist dabei Vorreiter und setzt seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, die eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigte. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich sowie seit 2019 auch die Niederlande setzen auf die Wärmeplanung.
Welche Daten werden bei der Erstellung des Wärmeplans abgefragt und bearbeitet?
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weiteregegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplan sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, so dass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.
Reale Verbrauchswerte von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreibern werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch dabei ist durch Aggregation von Daten der Personenbezug zu vermeiden.
Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus beispielsweise Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren.
Wer ist die planungsverantwortliche Stelle?
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von Kommunalen Wärmeplänen. Um diese Pflicht an die zuständigen Gemeinden weiterzugeben, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden, in denen die Kommunen zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans verpflichtet werden. In den meisten Fällen ist also die Kommune die planungsverantwortliche Stelle. Diese können zur Unterstützung der Erstellung des Wärmeplans Dienstleister hinzuziehen.
Welche Schritte beinhaltet die Kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind Teil der Kommunalen Wärmeplanung:
- Bestandsanalyse
- Der Status quo des zu untersuchenden Gebiets ist zu ermitteln
- Daten von Netzbetreibern, Schornsteinfegern sowie öffentliche Daten werden genutzt, um den Ist-Zustand der Kommune zu modellieren, mit Augenmerk auf Wärmebedarfe und -verbräuche sowie Energieerzeugung und Netzinfrastruktur
- Potenzialanalyse
- Potenziale von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie Wärmebedarfsreduktionen werden quantitativ und räumlich untersucht und auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit geprüft
- Das beinhaltet Flächen für Geothermie und Photovoltaik sowie Abwärme aus Gewerbe und Industrie und Möglichkeiten zur zentralen Wärmespeicherung
- Zielszenarien
- Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Zielszenarien entwickelt, die die Klimaneutralität zum Zieljahr 2045 sicherstellen
- Dabei werden Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 festgelegt, die im Einklang mit den ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten stehen müssen
- Diese werden auf ihre Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit untersucht
- Wärmewendestrategie
- Wärmeversorgungsgebiete werden definiert und die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur oder dezentralen Versorgungen definiert
- Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt
- Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt
Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und in der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird der Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen.
Auf welche Erneuerbaren Energien wird die zukünftige Wärmeversorgung aufgebaut?
Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen.
Was gilt laut Wärmeplanungsgesetz als unvermeidbare Abwärme?
Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage bzw. im tertiären Sektor (sowie Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn sie aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können.
Ist eine transnationale Wärmeversorgung möglich?
Die Städte Straßburg und Kehl planen derzeit die gemeinsame Nutzung der Abwärme zweier Schmelzöfen. Dazu soll eine 4,5 Kilometer lange Rohrleitung unter dem Rhein die Öfen auf deutscher Seite mit dem bestehenden Wärmenetz in Straßburg (französische Seite) verbinden und die Wärmeversorgung von zunächst 7.000 Haushalten in beiden Gemeinden bereitstellen. Das Projekt soll 2027 umgesetzt werden. Für weitere Kommunen ist die grenzüberschreitende Beteiligung der Wärmeversorgung auch laut Wärmeplanungsgesetz möglich.
Welche Daten werden zur Erstellung des Wärmeplans genutzt?
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplans sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, so dass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten einzelner Personen möglich sind.
Reale Verbrauchwerte von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreibern werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch dabei ist durch Aggregation von Daten der Personenbezug zu vermeiden.
Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus beispielsweise Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren.
Sind bereits erstellte Wärmepläne weiterhin gültig?
Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Dies gilt, solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind.
In Kommunen mit bestehender Wärmeplanung müssen die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes bezüglich erneuerbarer Energien und Abwärmen nicht automatisch ab dem 1. Januar 2024 befolgt werden. Es bedarf einer separaten Entscheidung über den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen, nach Überprüfung des Wärmeplans, wobei Gebäude in diesen Gebieten innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Dabei gelten die gängigen Übergangsfristen für den Netzanschluss.
Werden Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl unterstützt?
Für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner*innen wird die Frist zur Erstellung des Wärmeplans vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2028 erweitert. Außerdem bietet das Wärmeplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für die Länder, für Gebiete unter 10.000 Einwohner*innen ein vereinfachtes Verfahren zu etablieren. Des Weiteren ist es möglich, für mehrere Gebiete die Wärmepläne gemeinsam zu erstellen. Dies wird als „Konvoi-Verfahren“ bezeichnet und verringert in der Regel den individuellen Planungsaufwand.
Wie kann die Wärmeplanung vereinfacht werden?
Eine vorgelagerte Prüfung der Kommune soll zeigen, ob Ausschlussgebiete für eine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen bestehen. So können diese Optionen bei der weiteren Untersuchung außer Acht gelassen und die Wärmeplanung verkürzt werden, da eine volle Wärmeplanung mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Ebenso ist bei Gebieten vorzugehen, die ihren Wärmebedarf bereits vollständig aus erneuerbaren Quellen beziehen.
Werden Kommunen finanziell unterstützt?
Der Bund plant die Bereitstellung von rund 500 Millionen Euro bis 2028 über einen erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer. Dazu wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) zum Januar 2024 geändert.
Inwiefern betrifft die KWP mich als Bürgerin und Bürger?
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürger*in ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist ein umfassender Überblick über die in Zukunft verfügbaren Wärmeversorgungsgebiete zu erlangen. Auf Basis der Kommunalen Wärmeplanung können dann Gebietsausweisungen vorgenommen werden. Das Ziel der Kommunalen Wärmeplanung ist es letztlich, speziell für die Bürger*innen eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen und die Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess eingebundenen Akteur*innen vor. Sie werden also konstant über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen und Fragen an Ihre Kommune richten, um aktiv den Prozess mitzubestimmen.
Wie kann ich mich als Bürgerin und Bürger an der KWP beteiligen?
Sie werden als Bürger*in über die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse im Internet unter www.datteln.de/kommunalewaermeplanung informiert. Anschließend wird ein Bürgerdialog stattfinden. Grundsätzlich sind Sie als Bürger*in ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an waermeplanung@stadt-datteln.de wenden. Die Fragen werden, sofern diese nicht bereits in diesem FAQ Katalog beantwortet sind, für alle Bürger*innen über diese Seite beantwortet.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten geben können.
Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?
Zum 1. Januar 2024 sind sowohl das Wärmeplanungsgesetz als auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Wo das Wärmeplanungsgesetz sich mit der Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, enthält das Gebäudeenergiegesetz konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude.
Grundsätzlich haben beide Gesetze nur geringe Berührungspunkte. Das GEG gibt vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt, dass für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 1.1.2024 gelten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude gilt die 65-Prozent-Grenze erst ab 1.7.2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen) bzw. ab dem 1.7.2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner*innen) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer Kommunalen Wärmeplanung kommt, einen Monat nach Gebietsausweisung. Wichtig: Die Erstellung und Fertigstellung einer Kommunalen Wärmeplanung sorgt explizit nicht automatisch für eine Gebietsausweisung! Ab 1.1.2045 ist nach dem Gebäudeenergiegesetz nur noch das Heizen mit 100 Prozent erneuerbaren Energien erlaubt.
Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss, beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?
Zunächst gilt die Übergangsfrist bis 30. Juni 2026 bzw. 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab 1. Januar 2029 sind sie jedoch mit mindestens 15 Prozent, ab 2035 mit mindestens 30 Prozent und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent Bioenergie zu betreiben.
Nach der Übergangsfrist bzw. einen Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?“) gilt, dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiterbetrieben werden dürfen.
Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach § 72 Gebäudeenergiegesetz, muss die Heizung getauscht werden bzw. die Wärmeerzeugung entweder auf Wasserstoff basieren, das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden oder die neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Dazu gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Befindet sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet mit verbindlichem Fahrplan zur Umstellung bis 31.12.2044, darf eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden.
- Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt, in denen eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden darf.
- Wird das Gebäude auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umgerüstet, so existiert eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung genutzt werden darf. Dabei ist jedoch der Bioenergieanteil von mindestens 15 Prozent ab 2029, mindestens 30 Prozent ab 2035 und mindestens 60 Prozent ab 2040 zu berücksichtigen.
Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.
Sind die Ergebnisse das Wärmeplans verbindlich?
Als strategisches Planungsinstrument ist der Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll als Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung dienen. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümer*innen sowie für Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung.
Entstehen durch das Wärmeplanungsgesetz Verpflichtungen für Bürger*innen?
Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürger*innen noch Versorger und Kommune direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürger*in nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die Kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidungen im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.
Wird es einen Anschlusszwang bei vorliegendem Fernwärmenetz geben?
Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in NRW ist die gesetzliche Grundlage dazu vorhanden. Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.
Bin ich gezwungen, nach Ablauf der Wärmeplanung meine Heizung zu tauschen, da das GEG in Kraft tritt?
Nein! Siehe dazu die Ausführungen zu Frage „Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss, beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?“.
Werden in Zukunft meine Verbrauchsdaten erfasst?
Grundsätzlich werden diese Daten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetz auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Diese Daten ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die Kommunale Wärmeplanung auf. Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichen Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden. Insofern ist es nicht möglich, in Ihre wahren Verbräuche Einsicht zu nehmen.
Wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen, wann ist der Wärmeplan final erstellt?
Zu Beginn des Jahres 2025 ist der Wärmeplan final erstellt.
Wie sollen die Bürger*innen für die Zukunft planen, werden Wärmenetze (Uniper) ausgebaut, erweitert, wenn ja, wann?
Eine grundlegende Aussage kann aktuell nicht gegeben werden.
Dies kann im Moment adressscharf nur Uniper selbst beantworten.
Netzanschlussfragen richten Sie bitte an
Andrea Kreimeyer; 0177 2674803; andrea.kreimeyer@uniper.energy
Wird der Bereich Datteln Meckinghoven zukünftig eine Fernwärmeleitung/Anschlüsse erhalten?
Eine Antwort darauf kann aktuell nicht gegeben werden.
Werden auch Ideen (z. B. Rechenzentrum, Nutzung Abwärme) im Wärmeplan als mögliche Potentiale berücksichtigt?
Nein. Nur der Bestand und konkret vorliegende Planungen werden im Wärmeplan gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG) berücksichtigt.
Gibt es eine konkrete Einschätzung der Uniper Wärme GmbH zum Fernwärmeausbau bzw. konkrete Planungen oder zum Gasnetzausbau der Westnetz?
Aktuell liegen keine konkreten Planungen vor, jedoch ist im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung zu erwarten, dass ggf. Fokusgebiete benannt werden.
Ist es richtig, dass die schlechte, alte Isolierung der Fernwärmeleitung zu Wärmeverlusten führt und diese erneuert werden sollten?
Grundsätzlich führt die Wärmeübertragung über Fernwärmeleitungen zu Wärmeverlusten. Alte Fernwärmeleitungen weisen im Vergleich zu neuen Fernwärmeleitungen aufgrund der Entwicklungen im Bereich der Wärmeisolierung höhere Verluste auf als neuere Leitungen. Die Wärmeverluste von Fernwärmenetzen liegen in der Regel um die 10 %. Der Austausch von Fernwärmeleitungen und damit die Reduzierung von Wärmeverlusten steht jedoch sehr oft in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander. Die Leitungen werden jedoch im Rahmen von Netzerneuerungsmaßnahmen stetig ausgetauscht, sodass auf lange Sicht auch die Wärmeverluste durch Erneuerungsmaßnahmen sinken.
Könnte tiefe Geothermie die fehlende klimaneutrale Wärmeversorgung auffangen?
Das theoretische Potential ist bundesweit vorhanden und sehr hoch. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass Geothermie vollständig die klimaneutrale Wärmeversorgung übernimmt. So ist das Ziel des Landes NRW bspw., dass bis 2045 bis zu 20 % des Wärmebedarfs aus Geothermie gedeckt wird. Geothermie ist somit eine potenzielle Wärmeenergiequelle im zukünftigen „Wärmemix“.
Die Nutzung von Geothermie ist jedoch stark standortspezifisch, sowohl hinsichtlich des geothermischen Potenzials als auch der Erschließungskosten. Daher führt das Land NRW aktuell weitere Erkundungsmaßnahmen durch, um das geothermische Potenzial und damit die Kosten möglicher Erschließungsprojekte besser abschätzen zu können.
Wie wird der Wärmeplan veröffentlich? Wird es auch eine interaktive Karte geben?
Zum Wärmeplan wird es einen Plan und einen Textteil geben. Eine interaktive Karte ist zurzeit nicht geplant.
Sind die Daten aus dem Marktstammdatenregister berücksichtigt?
Ja.
Gibt es eine Möglichkeit Wasserstoff ins Gasnetz einzuspeisen?
Der Wärmeplan wird energie- und ergebnisoffen erarbeitet. Wasserstoff soll ebenfalls berücksichtigt werden. Jedoch liegt die Möglichkeit, in Datteln kurzfristig Wasserstoff einzuspeisen, nicht vor. Grundsätzlich ist noch nicht eindeutig klar, wann, wo, wie und wieviel Wasserstoff eingespeist werden kann.
Wie ist der Zusammenhang zum Gebäudeenergiegesetz und mit der BEG Förderung?
Mit Inkrafttreten des GEG wurde auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, veröffentlicht. Damit fördert der Bund Maßnahmen im Sinne des GEG hinsichtlich der Sanierung von Gebäuden.
Wie kann ich im Wärmeplan sehen, was ich zukünftig tun kann/muss?
Die Ergebnisse werden auf Baublockebene dargestellt und dürfen nach WPG aus Datenschutzgründen nicht gebäudescharf veröffentlicht werden. Der kommunale Wärmeplan bietet jedoch die Grundlage für Ihre individuellen nächsten Schritte. Es erscheint daher sinnvoll, nach Fertigstellung des Wärmeplans einen Energieberater*in zu beauftragen und mit Ihnen gemeinsam und auf Basis des Wärmeplans mögliche Maßnahmen zu definieren. Zudem ist auch die Kommunikation und Kooperation innerhalb der Nachbarschaft zu empfehlen.
Kann ich gezwungen werden, Maßnahmen durchzuführen?
Der Rat ist nach § 26 WPG dazu berechtigt, Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete auszuweisen. Die Gebietsausweisung erfolgt jedoch nicht automatisch durch die Erstellung des kommunalen Wärmeplans, sondern ist ein nachgelagerter Verfahrensschritt, der auf Basis des kommunalen Wärmeplans durchgeführt werden kann.
Werden Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiete bereits vor dem 30.06.2028 ausgewiesen, so sind in diesen Gebieten ab Ausweisung die gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einzuhalten. Spätestens ab dem 30.06.2028 gelten jedoch für alle Gebäude die gesetzlichen Anforderungen des GEG.
§ 27 WPG beschriebt jedoch, dass auch nach der Ausweisung von Gebieten für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen keine Pflicht bewirkt, „eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben“.