Erschließungsbeiträge werden erhoben, weil Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte durch städtische Investitionen, z. B. für den Straßenbau, Vorteile für ihre Grundstücke erhalten. Erst durch die Herstellung einer Straße wird ein Grundstück bebaubar. Für die Herstellung der Straße verlangt die Stadt als Gegenleistung die Zahlung eines Erschließungsbeitrages. Leistung (Herstellung der Straße) und Gegenleistung (Zahlung der Erschließungsbeiträge) stehen somit gleichgewichtig gegenüber.
Aus dem abgabenrechtlichen Begriff "Beitrag" ergibt sich, dass keine Vollkostendeckung der Investitionen für den Straßenbau erzielt wird, sondern dass ein Anteil der Herstellungskosten für den Straßenbau bei der Allgemeinheit (Stadt) verbleibt.
Rechtsgrundlagen
Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches und der danach erlassenen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Datteln erhoben.
Was sind Erschließungsanlagen?
Erschließungsanlagen sind:
Welche Kosten werden umgelegt?
Der Erschließungsaufwand umfasst:
Für Straßen, die bis 1975 bereits technisch hergestellt waren, wird der Erschließungsaufwand nach sog. Einheitssätzen ermittelt. Einheitssätze errechnen sich nach den durchschnittlichen Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen. Die Einheitssätze sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Datteln festgelegt.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht setzt voraus:
Welche Grundstücke werden durch eine Straße erschlossen?
Grundstücke (bebaute oder bebaubare) sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtliche und tatsächliche Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke an mehreren Straßen werden somit auch mehrfach erschlossen.
Wer muss sich an den Kosten für die Straßenherstellung beteiligen?
Die Allgemeinheit (Stadt) trägt 10 Prozent der Kosten für die Straßenherstellung, 90 Prozent werden auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Einzugsverfahren ist durch Gesetz und Rechtsprechung in fast allen Einzelheiten festgelegt.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eine öffentliche Straße als Normalfall einer abzurechnenden Erschließungsanlage:
Beispiel für die Berechnung eines Erschließungsbeitrages
Mit dem Bau einer Straße wurde vor vielen Jahren begonnen. Nach dem Straßenkanal und der Beleuchtungsanlage wurden die Fahrbahn, die Gehwege und ein Parkstreifen sowie Straßenbegleitgrün in mehreren Abschnitten ausgebaut. Die Straßengrundstücke wurden kontinuierlich während des gesamten Ausbauzeitraumes erworben. Die Herstellung wurde teilweise durch die Aufnahme von Krediten finanziert. Der Straßenbau entspricht nun den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach förmlicher Widmung für den öffentlichen Verkehr ist die Beitragspflicht entstanden.
Folgenden Erschließungsaufwand hatte die Stadt in den vergangenen Jahren:
Kanalbau (35 %) * | 75.000,- € |
Beleuchtung | 30.000,- € |
Straßenbau | 125.000,- € |
Gehwege | 45.000,- € |
Parkstreifen | 30.000,- € |
Grunderwerb | 25.000,- € |
Kreditbeschaffungskosten | 20.000,- € |
Gesamtaufwand | 350.000,- € |
10% Allgemeinheit (Stadt) | ./. 35.000,- € |
90 % Anliegeranteil | 315.000,- € |
* Von den Kosten für den Kanalbau wurden 65 % nicht berücksichtigt. Das ist der Anteil, der auf die Entwässerung der Baugrundstücke entfällt. Dieser Anteil wird über die Entwässerungsgebühren bezahlt.
Der Betrag von 315.000,- € ist nun auf die Grundstücke zu verteilen, die von der Straße erschlossen werden. Die erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Die anzurechnende Größe der Grundstücke im Abrechnungsgebiet wird wie folgt berechnet:
Im Abrechnungsgebiet sind Grundstücke teilweise 2- und 3- geschossig bebaut oder bebaubar, insgesamt hat das Abrechnungsgebiet eine Größe von 18.000 m² (tatsächliche Grundstücksfläche). Wegen der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit der einzelnen Grundstücke (2- und 3-geschossig) werden verschiedene Vervielfältiger auf die einzelnen Grundstücksflächen gemäß der Erschließungsbeitragssatzung angewandt.So beträgt z. B. der Vervielfältiger für ein Grundstück,das 2-geschossig bebaut ist 1,3 und für ein 3-geschossig bebautes Grundstück 1,5. Die unter Berücksichtigung der Vervielfältiger bewertete Gesamtfläche im Abrechnungsgebiet beträgt 24.500 m².
Berechnung der Erschließungsbeiträge je m²: 315.000,- € : 24.500 m² = 12,86 € (gerundet)
Die Erschließungsbeiträge für einzelne Grundstücke im Abrechnungsgebiet erreichen folgende Größenordnung:
Reihenhausgrundstück
250 m², 2-geschossig bebaut, der Vervielfältiger von 1,3 ergibt eine bewertete Fläche von 325 m² und einen Erschließungsbeitrag von 325 m² x 12,86 € = 4.179,50 €
Grundstück mit Miethaus
850 m², 3-geschossig bebaut, der Vervielfältiger von 1,5 ergibt eine bewertete Fläche von 1.275 m² und einen Erschließungsbeitrag von 1.275 m² x 12,86 € = 16.396,50 €
Wie sind die Erschließungsbeiträge zu zahlen ?
Erschließungsbeiträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. Ausnahmen sind möglich; z. B. eine zinspflichtige Stundung oder Ratenzahlung (über höchstens 2 Jahre, Verzinsung mit 6 v. H. pro Jahr) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beitragspflichtigen.
Beitragsbescheinigung
Über den "Beitragsstatus" eines Grundstücks kann den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig (17,- EUR pro Grundstück pro 1/2 Stunde Aufwand). Für die Erteilung einer Bescheinigung ist die genaue Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück) und - falls vorhanden - ein Lageplan notwendig. Sollten Sie erst seit kurzer Zeit Eigentümer sein, so hilft auch noch eine Kopie des Kaufvertrages, da beim Katasteramt die Umschreibung der elektronischen Daten eventuell noch nicht stattgefunden haben kann.