Wahlprüfungsausschuss vertagt Beschluss über Gültigkeit der Stichwahl – Neuauszählung rechtswidrig
Im Wahlprüfungsausschuss stand am Mittwoch die „Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Datteln am 14.09.2025 sowie der Stichwahl des Bürgermeisters am 28.09.2025“ auf der Tagesordnung. Einen Beschluss gab es dazu nicht; er wurde vertagt, weil die CDU-Fraktion angekündigt hat, einen Prüfauftrag einzureichen.
Angesichts der Einsprüche gegen das Ergebnis der Stichwahl ist festzustellen, dass ein knappes Ergebnis allein nicht Grund genug ist, um eine komplette Neuauszählung der Stimmen durchzuführen. Würde der Rat eine Neuauszählung beschließen, wäre das rechtswidrig und die Kommunalaufsicht müsste dagegen klagen. Diese Auffassung vertritt auch die Bezirksregierung Münster.
Eine Neuauszählung ist nur möglich, wenn strukturelle Wahlfehler in mehreren Wahlbezirken auftreten. Dass im Wahlausschuss trotzdem mehrere Wahlbezirke neu ausgezählt wurden, ist „überobligatorisch“. Daraus lässt sich aber nicht der Anspruch ableiten, dass die komplette Wahl neu ausgezählt werden darf. Im Wahlrecht gilt folgender juristischer Maßstab: Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in die durchgeführte Wahl.