Standesamt
"Ein Name ist nichts Geringes" (Goethe)

Namensänderung / Namenserklärung

Beim Standesamt sind unterschiedliche namensrechtliche Erklärungen (Namensänderung) möglich, die wir Ihnen gerne kurz erläutern. Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Möglichkeiten nur kurz angerissen werden und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Bitte setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, damit wir Sie individuell beraten können.

Bei welchem Standesamt kann ich die Namenserklärung abgeben?

Namenserklärungen können Sie bei jedem Standesamt abgeben - unabhängig von Ihrem Wohnort. Wirksam werden sie aber erst, sobald sie beim zuständigen Standesamt (Heirats- oder Geburtsstandesamt bzw. Standesamt der Begründung der Lebenspartnerschaft) eingegangen sind.

Welche Namenserklärungen gibt es?
  • Namensänderung durch Eheschließung
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft
Ehename und Lebenspartnerschaftsname

Ehegatten und Lebenspartner*innen können einen gemeinsamen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden, innerhalb einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft, ohne zeitliche Befristung. Die Erklärung kann nur gemeinsam von beiden Ehepartner*innen bzw. Lebenspartnern*innen abgegeben werden.

Zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname kann der Geburtsname einer der Ehegatten oder Lebenspartner*innen oder der zurzeit der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Name erklärt werden.

Wird keine Erklärung abgegeben, führen die Eheleute bzw. Lebenspartner*innen den zurzeit der Ehe bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen weiter.

Die Bestimmung eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens ist unwiderruflich, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht. 

Doppelname

Derjenige, dessen Name nicht Ehename bzw. Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Ehe-   bzw. Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen voranstellen oder anfügen. Voraussetzung: Der Ehename bzw. Lebenspartnerschaftsname besteht nicht bereits aus mehreren Namen. Besteht der Name eines Ehegatten bzw. Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Achtung: Die Voranstellung oder Hinzufügung kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung ist nicht zulässig.

Wiederannahme

Bei Tod, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte grundsätzlich seinen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen.

Durch Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Name wieder angenommen werden. Die Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens an den Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen (Doppelname) ist auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft möglich.

Welchen Namen erhält das Kind bzw. wann kann der Name des Kindes geändert werden?

Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Ehenamen seiner Eltern.

Geburtsname bei Eltern ohne Ehename und gemeinsamer Sorge

Die Eltern bestimmen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen zum Geburtsnamen des Kindes, den der Vater oder die Mutter zurzeit der Erklärung führt.

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Das Kind erhält den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils.

Namensänderung bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits seinen Namen führt, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf Antrag den Namen als Geburtsnamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Name bei Namensänderung der Eltern

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, erhält das gemeinsame Kind kraft Gesetzes den Ehenamen bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, wenn es noch nicht das 5. Lebensjahr vollendet hat.

Bei einem Kind, das das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat, erstreckt sich der Ehename bzw. Lebenspartnerschaftsname nur dann auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Diese Anschlusserklärung kann auch beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Wirksam wird sie bei Eingang im Standesamt des Geburtsortes.

Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn er auch sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt.

Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, bedarf es auch dessen Einwilligung.

Die Erklärungen können in jedem Standesamt abgegeben werden. Mit Eingang beim Standesamt des Geburtsortes werden sie wirksam.

Welche Möglichkeiten gibt es darüber hinaus, den Namen zu ändern?

Sortierung der Vornamen

Seit 1.11.2018 können Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt, und die mehrere Vornamen haben, die Reihenfolge dieser Vornamen ändern. Dazu ist eine Erklärung erforderlich.

Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Sprechen Sie uns gerne an.
 

Angleichung von Namen

Für bestimmte Personengruppen - zum Beispiel für Eingebürgerte, Vertriebene, Spätaussiedler*innen, anerkannte Geflüchtete - besteht die Möglichkeit, die derzeit geführten Namen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch an das deutsche Recht anzugleichen.

Sollten Sie zu dem genannten Personenkreis gehören und Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.


Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, sprechen Sie uns an.

Was kostet eine Namensänderung?
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Namenserklärung: 26 Euro
  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen: 30 Euro 
  • Eine Bescheinigung, falls gewünscht: 9 Euro
Öffentliche-rechtliche Namensänderung

Sofern keine Namensänderung beim Standesamt möglich ist, können möglicherweise die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfüllt sein.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Datteln haben, wenden Sie sich bei näheren Fragen bitte an die Namensänderungsbehörde beim Kreis Recklinghausen: Frau Szech (02361/535028 / m.szech@kreis-re.de)

Kontakt

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Elisabeth Malessa

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Susanne Huckschlag

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Cornelia Meurer

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Nicole Baumann

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