Die Leitung und die Prüfer*innen und Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat der Stadt Datteln bestellt und abberufen. Sie sind dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Sie sind von fachlichen Weisungen frei.
Zu den Tätigkeiten der Prüfer*innen zählen:
- Prüfung der Jahresabschlüsse der Stadt
- Prüfung der Gesamtabschlüsse der Stadt
- Laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung der Stadt zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
- Dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen
- Bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung
- Prüfung von Vergaben
- Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems der Stadt
- Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
- Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben (z. B. Sozialhilfeaufgaben) auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
Neben den gesetzlichen Aufgaben werden der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund des § 104 Abs. 2 GO NRW folgende Aufgaben übertragen:
- Prüfung der Verwaltung, der Betriebe und Sondervermögen sowie der sonstigen Einrichtungen der Stadt auf Ordnungsmäßigkeit
- Beratung der Verwaltung im Rahmen der vorgenannten Aufgaben; auch mit dem Ziel der Prävention von Unregelmäßigkeiten
- Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfung)
- Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen der Stadt, ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund
- gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Finanzmanagements,
Prüfung der Gebührenbedarfsberechnungen und der Kostenrechnungen
Die Leitung und die Prüfer*innen sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von der Verwaltung, den städtischen Betrieben und sonstigen Einrichtungen sowie von den Geschäftsführungen oder Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden und anderen Vereinigungen und Einrichtungen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erhalten. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren. Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden.