Das Jugendamt gewährt im Rahmen der Hilfen zur Förderung der Erziehung in der Familie unter anderem Hilfen in gemeinsamen Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter mit Kindern, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des/r Kindes/r bedürfen (§ 19 KJHG).
Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson).
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt, und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so können die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung übernommen werden (§ 23 KJHG).
Des Weiteren gewährt das Jugendamt Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff KJHG) in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege, in Form von Heimerziehung oder sonstigem betreuten Wohnen oder als intensive Einzelbetreuung und Hilfen für junge Volljährige.
Bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form, teilstationären oder stationären Einrichtungen gewährt (§ 35a KJHG).
In allen Fällen haben die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zu den entstehenden Kosten zu leisten.
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