Aktuelle Regelungen zur Corona-PandemieCorona-Regeln (Seite aktualisiert am 24.1.2021)Am 25.1.2021 ist eine überarbeitete Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft getreten. Darin wird zwischen Alltagsmasken und medizinischen Masken unterschieden.
Alltagsmasken sind die bereits bekannten textilen Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Masken (KN95/N95), die zum Beispiel beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr getragen werden müssen. Die neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis 14. Februar 2021.
Welche Geschäfte bleiben offen? Zulässig bleiben der Verkauf von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem:
Der Betrieb von nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Bau- und Gartenmärkte sind beispielsweise nur für Gewerbetreibende geöffnet.
Weitere Ausnahmen für besondere Lebenslagen sind in der CoronaSchVO aufgezählt.
Wo müssen Sie eine MEDIZINISCHE MASKE tragen?
Wo müssen Sie eine ALLTAGSMASKE tragen?
Was gilt für Veranstaltungen?
Veranstaltungen sind weiterhin verboten. Nur vereinzelte Veranstaltungen sind unter den besonderen Voraussetzungen der CoronaSchVO zulässig (s. § 13).
Was gilt bei Feiern?
Partys und ähnliche Feiern sind generell untersagt. Verzichten Sie darüber hinaus möglichst auf private Treffen in der Wohnung und halten Sie sich auch zu Hause an die Corona-Regeln!
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Davon ausgenommen ist die Lieferung von Speisen und der Außer-Haus-Verkauf. Der Verzehr der Speisen in einem Umkreis von 50 Metern um die Ausgabestelle ist nicht erlaubt. Was gilt beim Sport?
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist zulässig.
In Wettannahmestellen, Wettbüros etc. ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den diesen Einrichtungen ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kund*innen darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten. Untersagt sind Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Dazu gehören vor allem:
Ausgenommen von diesem Verbot sind medizinisch notwendige Dienstleistungen von Handwerkern und Dienstleistern im Gesundheitswesen (z. B. Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Podologen und medizinische Fußpflege).
![]() Mit der AHA+L-Formel durch Herbst und Winter Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, ist es wichtig, dass wir gemeinsam die grundlegenden Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen. Im Mittelpunkt steht die AHA-Formel - also: Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen, in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln eine medizinische Maske. In der kühleren Jahreszeit, wenn wir uns vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird das Lüften zunehmend wichtiger, und es gilt, die AHA+L-Formel einzuhalten. Mund-Nasen-Schutz (Masken) Ab 25.1.2021 unterscheidet die Coronaschutzverordnung zwischen Alltagsmasken und medizinischen Masken. Genauere Angaben entnehmen Sie bitte den Aufzählungen oben auf dieser Seite. Visiere (beispielsweise aus Plexiglas) schützen nicht wie ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz und sind deshalb kein Ersatz. Außer bei Personen, die einen Mund-Nasen-Schutz aus medizinischen Gründen (Attest) nicht tragen können. Halbvisiere sind gar nicht erlaubt. Rathaus und Verwaltungsnebenstellen der Stadt Datteln: Besuch nur mit Terminabsprache Besuche der städtischen Einrichtungen sind weiterhin nur bei unaufschiebbaren Angelegenheiten und nur mit Termin möglich. Die Mitarbeiter*innen im Rathaus und in den Nebenstellen erreichen Sie telefonisch und per E-Mail. Bitte kontaktieren Sie in allen Fällen zunächst die Verwaltung unter 02363/107-1. Bitte nutzen Sie auch die E-Mail-Adresse verwaltung@stadt-datteln.de. Stadtbad Das Stadtbad ist geschlossen. Sporthallen & Sportplätze Die Sporthallen und -plätze dürfen nicht genutzt werden. Musikschule Kein Präsenzunterricht (laut Paragraf 7 der CoronaSchVO) möglich. VHS Laut Paragraf 7 CoronaSchVO darf die VHS aktuell keine Kurse durchführen. Stadtbücherei Geschlossen (gemäß Paragraf 6 der CoronaSchVO). Aktuell haben Sie dennoch die Möglichkeit, bestellte Medien in der Stadtbücherei abzuholen oder geliehene Bücher, CDs, DVDs etc. zurückzugeben. >> Weitere Infos Trauungen Außer dem Brautpaar und der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten dürfen bei Eheschließungen im Dattelner Standesamt weitere Personen aus dem engeren Familienkreis anwesend sein. Bei Trauung im Trauzimmer und im Dorfschultenhof: 2 Gäste, das Brautpaar und die Standesbeamtin. Im Sitzungssaal: 8 Gäste, das Brautpaar und die Standesbeamtin. Ein Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden (Ausnahme: Brautpaar bei der Trauung). Trauerfeiern Die Bestuhlung in den städtischen Trauerhallen wurde reduziert. Außerdem gelten besondere Regelungen bei Trauerfeiern (PDF). Allgemeinverfügungen Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche), Stand: 16.1.2021 Allgemeinverfügung des Landes NRW zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe (Corona AV EGHSozH), Stand: 16.1.2021 Rechtsverordnungen NRW Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), 25.1.2021 |