Infos zum Kraftwerkaktualisiert am 28. Juni 2010: Protokoll des Scoping-Termins eingestellt Stadtverwaltung nimmt Stellung zu Behauptungen über das Kraftwerk Datteln 4Wenn es um das Kraftwerk Datteln 4 geht, gibt es viele Aussagen, die mangels grundlegender Informationen ein falsches Bild in der Öffentlichkeit erzeugen können. Wie bisher auch möchte die Stadtverwaltung mit fachlichen Informationen zu einer umfassenden Meinungsbildung und Erörterung beitragen. Dabei geht es nicht um Kritik am Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) vom 3. September 2009 oder des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010. Vielmehr möchte die Stadt zum Verständnis der Rechtsprechung beitragen. Den Text des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2009 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010 können Sie deshalb im Rathaus oder über diese Internetseite (s. u.) einsehen. Nachfolgend finden Sie die Stellungnahmen der Stadtverwaltung. Wenn Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, freuen wir uns über Ihre E-Mail an stadtplanung@stadt-datteln.de. Die Stellungnahmen der Stadtverwaltung Datteln:
„Das Kraftwerk darf an dieser Stelle nicht gebaut werden.“ Wörtlich heißt es im Urteil des 10. Senats des OVG, der sich mit dem Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Datteln befasst hat: „Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es damit der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt ist, ein Steinkohlekraftwerk am Standort Datteln zu planen“ (siehe Seite 89 der Urteilsbegründung). „Rat und E.ON haben wissentlich gegen den Abstandserlass Nordrhein-Westfalen verstoßen, der für ein solches Kraftwerk einen Abstand von 1.500 Metern vorsieht.“ Weder Rat und Stadtverwaltung noch die Bezirksregierung Münster haben beim Planungs- und Genehmigungsverfahren gegen die Vorschriften des Abstandserlasses verstoßen. Mit dem Abstand von 1.500 Metern zwischen Wohngebieten und solchen Kraftwerksanlagen soll allgemein gewährleistet werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen vermieden werden - zum Beispiel durch Luftverunreinigungen oder Geräusche für die Anwohner. Der Abstandserlass erlaubt aber ausdrücklich (Kapitel 2.4.1.3), den genannten Abstand zu unterschreiten, wenn durch detaillierte Gutachten nachgewiesen wird, dass die oben genannten Auswirkungen auch bei einer Unterschreitung des oben genannten Abstands sicher vermieden werden können. Die Stadtverwaltung Datteln hat bei ihrer Prüfung die insgesamt 17 Gutachten, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eingeholt wurden, zu eigen gemacht und im Bebauungsplanverfahren öffentlich ausgelegt. „Für das Kraftwerk sind nachträglich Gesetze geändert worden, um die Baustelle zu legalisieren.“ Es stimmt, dass die Landesregierung mit Blick auf den Landesentwicklungsplan 2025 beabsichtigt, das Kapitel Energieversorgung im geltenden Landesentwicklungsplan NRW 1995 zu ändern. Dazu wurde das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) zunächst um zwei Jahre verlängert, allerdings ohne den so genannten „Klimaschutzparagraphen 26“. Alle Vorschriften zum Klimaschutz sind künftig Teil des Landesentwicklungsplans. Grundlage des neuen Energiekapitels des Landesentwicklungsplanes ist unter anderem die Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes vom 28. April 2008, aber auch das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2009. Auch nach der Änderung des Landesentwicklungsplans haben erneuerbare Energien in NRW weiterhin Vorrang, außerdem soll die Kraftwärmekopplung zur Erhöhung der Effizienz von Kraftwerken gefördert werden. Zugunsten des Klimaschutzes möchte die Landesregierung darüber hinaus den überalterten Kraftwerkspark in Nordrhein-Westfalen erneuern. NRW-Wirtschaftsministerin Christa Thoben: „Wir unterstreichen mit diesem Entwurf den Vorrang erneuerbarer Energien, unsere feste Absicht, die Kraft-Wärme-Koppelung dort konsequent auszubauen, wo es möglich ist, und die unter anderem aus Klimaschutzgründen dringend erforderliche Kraftwerkserneuerung in Nordrhein-Westfalen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen.“ Der Landesentwicklungsplan (LEP) hat auf die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens keine Auswirkungen. Vielmehr gibt der LEP neue Ziele für die Regionalplanung und die Planungen bei der kommunalen Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) vor. Der LEP soll künftig klarstellen, dass das Kraftwerk an der jetzigen Stelle entsprechend den Zielen der Landesentwicklung gebaut werden darf. „Das Kraftwerk wird nur gebaut, um die wirtschaftlichen Erwägungen von E.ON zu befriedigen.“ Selbstverständlich baut E.ON das Kraftwerk aus wirtschaftlichen Erwägungen - was in einer sozialen Marktwirtschaft grundsätzlich in Ordnung ist. Allerdings hat das Kraftwerk auch für die Energieversorgung in Deutschland eine große Bedeutung. Das Ziel der Landesregierung, Energie vorrangig aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen, ist maßgebliche Grundlage der Ziele für die künftige Energieversorgung. Auch bei einem angestrebten Versorgungsgrad durch erneuerbare Energien von etwa 50 Prozent wird es in den kommenden Jahrzehnten notwendig sein, fossile Rohstoffe einzusetzen, um unsere Energieversorgung zu 100 Prozent zu sichern. Kohlekraftwerke laufen im so genannten Grundlastbereich und decken damit den Mindeststromverbrauch. Dabei spielt ein hoch effizientes Kraftwerk wie Datteln 4 mit einem Nettowirkungsgrad von über 45 Prozent eine große Rolle. Es produziert nicht nur Energie für bundesdeutsche Haushalte, sondern auch Bahnstrom und stellt mehr als 50 Prozent aller Dattelner Haushalte durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Fernwärme zur Verfügung. „Der Schutz von Mensch und Tier ist beim Kraftwerk nicht optimal verwirklicht.“ In Deutschland sichern strenge gesetzliche Vorschriften den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen. Die Kraftwerksanlagen sind mit einem Vorbescheid und bisher fünf Teilgenehmigungen von der Bezirksregierung Münster auf der Grundlage der strengen Prüfvorschriften des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Der Rat der Stadt Datteln hat am 17. März 2010 beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 105 a - Kraftwerk einzuleiten. Um die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, ist laut Baugesetzbuch (§ 2, Abs. 4) eine umfassende Umweltprüfung erforderlich. Nach einem so genannten Scoping-Termin am 2. Juni 2010 - unter anderem mit verschiedenen Behörden, Vertretern des Landesbüros der Naturschutzverbände und der Nachbargemeinden - legt die Stadt den Untersuchungsumfang für die Umweltprüfung fest.
E.ON besitzt keine Genehmigung, Abfall im Kraftwerk Datteln 4 zu verbrennen und sieht dies auch gar nicht vor. Als zuständige Immissionsschutzbehörde müsste die Bezirksregierung Münster einen entsprechenden Antrag zunächst prüfen, den sie nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigen könnte. Sollte künftig ein derartiger Antrag gestellt werden, würde die Stadt Datteln in das verpflichtende Beteiligungsverfahren einbezogen. Dabei würde die Stadt darauf drängen, dass weder Abfall noch andere Stoffe außer Kohle und Koks verbrannt werden dürfen.
Der Planungsprozess dauerte etwa 22 Monate und damit fast zwei Jahre: Von März 2005 bis Januar 2007 wurden mit der 4. Änderung des Regionalplans Emscher-Lippe, der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Datteln und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 - E.ON-Kraftwerk die planungsrechtlichen Grundlagen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kraftwerks Datteln 4 in zeitaufwändigen Planverfahren geschaffen. Rat und Verwaltung haben sich also genügend Zeit gelassen für eine sorgfältige Planung und Bearbeitung aller in das Planaufstellungsverfahren einbezogenen Belange, wobei der vorsorgende Schutz der Bürgerinnen und Bürger einen besonders hohen Stellenwert eingenommen hatte.
Die vorhandene Fläche reicht gerade aus, um den geordneten Betrieb eines Kraftwerksblocks zu ermöglichen. Platz für eine Erweiterung des Kraftwerks oder gar für einen zweiten Kühlturm ist definitiv nicht vorhanden. Außerdem hat der Rat beschlossen, dort in jedem Fall nur einen Kraftwerksblock planungsrechtlich zuzulassen. Vorhandene Flächenreserven im Bebauungsplan 105 dienten der vorsorglichen Bereitstellung von Flächen für den Bau von Nebenanlagen und Versorgungseinrichtungen, nicht aber dem Bau eines zweiten Kraftwerksblocks. Schon nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 105 (Grundflächenzahl und Baukörperhöhen) und nach dem städtebaulichen Vertrag war ein zweiter Kraftwerksblock ausgeschlossen. Der neue vorhabenbezogene und ergebnisoffene Bebauungsplan Nr. 105 a wird ebenfalls lediglich einen Kraftwerksblock zum Gegenstand haben. „Der einfache Bürger muss sich an Gesetze halten, wenn er ein Haus baut. E.ON scheinbar nicht. Wozu brauchen wir dann überhaupt noch eine Baugenehmigung?“ Die Bauarbeiten auf der E.ON-Baustelle werden auf der Grundlage eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids und insgesamt fünf Teilgenehmigungen der Bezirksregierung Münster ausgeführt. Teile der Genehmigungen dürfen nicht ausgeschöpft werden. Die Bauarbeiten werden von der Stadt Datteln und der Bezirksregierung Münster überwacht. „Das OVG Münster hat sich mit der Frage der Standlasten und der Standsicherheit beschäftigt und festgestellt, dass dieser Aspekt überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Zudem führen eine aktive und eine stillgelegte Erdgasleitung durch das Plan- und Baugebiet“. Mit dieser Aussage soll möglicherweise der Eindruck erweckt werden, es seien erhebliche Sicherheitsfragen unberücksichtigt geblieben. Diese Vermutung ist unbegründet. Wer den Beginn der Bauarbeiten beobachtet hat, konnte sehen, wie verantwortungsvoll der Baugrund vorbereitet worden ist - dazu zählt die Kampfmittelräumung und auch die ordnungsgemäße Herstellung der Oberfläche. Selbstverständlich wurden hinsichtlich der Sicherheitsaspekte der Gasleitungen die zuständigen Stellen beteiligt.
Der Rat der Stadt Datteln hat am 17. März 2010 beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105 a - Kraftwerk einzuleiten. Als Träger des Verfahrens übernimmt laut Paragraph 12 des Baugesetzbuchs E.ON die Kosten der Planung. Weitere Informationen
Ansprechpartner Karl-Heinz Marscheider Wolfgang Kondziela-Wagner |