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Einzelheiten zum Grundstück:
An das Grundstück grenzt eine Privatstraße. Ein Drittel dieser Fläche ist von dem Erwerber des Grundstücks zu übernehmen. Der Grundstücksanteil wird unentgeltlich auf den Käufer übertragen. Kosten für den Ausbau der Straße sind vom Erwerber zu tragen.
Festsetzungen im Bebauungsplan
1. Textliche Festsetzung Nr. 1 Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB):
Im gesamten Plangebiet ist gem. § 23 Abs. 3 BauNVO im Erdgeschoss ein Überschreiten der festgesetzten Baugrenze bzw. ein Vortreten von Gebäudeteilen durch Kellerersatzräume und Wintergärten zulässig. Dies gilt nicht für die der Haupterschließungsstraße und den seitlichen Nachbargrenzen zugewandte Gebäudeseite. Das Überschreiten ist jeweils ausnahmsweise zulässig bis zu einer Grundfläche von 12 Quadratmetern vor der jeweiligen Gebäudeseite. 2. Textliche Festsetzung Nr. 2 Höhenlage der Gebäude (§ 9 Abs. 3 BauGB, § 18 BauNVO): Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens (Rohdecke) darf max. 0,50 m über der Oberkante der dazugehörigen, fertig ausgebauten Erschließungsstraße liegen. Bezugspunkt ist die Stelle der Erschließungsstraße, an der die Grundstückszufahrt angelegt wird. Gleiches gilt für die privaten Erschließungswege. Eine Ausnahme von der max. festgesetzten OKFE-Höhe kann zugelassen werden, wenn die Höhe aus entwässerungstechnischen Gründen nicht eingehalten werden kann. Die festgesetzte Traufhöhe wird bestimmt durch die Oberkante der Regenrinne. Bei Vor- oder Rücksprüngen der Außenwände wird eine Ausnahme von der Traufhöhe zugelassen, sofern der abweichende Teil weniger als 50 % der gesamten Trauflänge beträgt. Die Firsthöhe wird bestimmt durch die Oberkante der jeweiligen Dachhaut. Bei Sonderdachformen gilt die Spitze des jeweiligen höchsten Dachteiles. Bezugspunkt für die Bestimmung der Trauf- bzw. Firsthöhe ist der gleiche wie der für die Festlegung der Sockelhöhe. Sofern von dieser aus entwässerungstechnischer Hinsicht abgewichen wird, gilt die Abweichung gleichermaßen auch für die Trauf- bzw. Firsthöhe. 3. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und 4 BauONRW) Dachgestaltung 1. Als Dacheindeckung sind Ziegel in rot bis rotbrauner Farbe zulässig. Ausnahmsweise sind auch Ziegel in Grün-, Blau- und Grauton zulässig. Ebenfalls ist eine Metalldachdeckung und auch ein begrüntes Dach zulässig. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie wie Solarzellen (Fotovoltaik) und Kollektoranlagen sind auf allen Dächern i.R.d. BauONRW zulässig. 2. Die Farbe der Dacheindeckung von Doppelhäusern ist jeweils einheitlich zu gestalten. 3. Die Dachform und Dachneigung von Doppelhäusern ist jeweils einheitlich zu gestalten, unterschiedliche Dachneigungen sind nur auf der rückwärtigen, der Erschließungsanlage abgewandten Seite zulässig. Dies gilt jedoch nur für das jeweilige Hauptdach, nicht für untergeordnete Anbauten. 4. Dachaufbauten-/einschnitte und Zwerchgiebel werden auf 50 % der jeweiligen Trauflänge begrenzt. Ihre Ansprechpartner: Stadt Datteln, Fachbereich 7.1 E-Mail: immobilien@stadt-datteln.de Fax: 02363/107-351 Peter Klask, Tel.: 02363/107-337 Erich Schwamberg, Tel.: 02363/107-275 |