Wahlen

 

Demokratie und Grundsätze für die Wahlen

Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland eine Demokratie. In dieser Staatsform übt das Volk die Herrschaftsgewalt aus. Demokratien zeichnen sich unter anderem aus durch: Achtung der Menschenrechte, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ein Mehrparteiensystem sowie allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen.

Deutschland ist eine repräsentative Demokratie: Seine Bürger herrschen durch gewählte Vertreter. Gemeinsam bilden diese Volksvertreter den Bundestag, der die Gesetze stellvertretend für das Volk erlässt.

Artikel 28 des Grundgesetzes legt fest, dass auch in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung besteht, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen des Volkes legitimiert wird.

Die Wahlgrundsätze im Einzelnen:

  • Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Mindestalter) wählen darf.
  • Unmittelbar heißt, dass die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern (wie z. B. in den USA) wählen.
  • Frei bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf.
  • Gleich heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt.
  • Geheim bedeutet schließlich, dass kein anderer wissen darf, wie der Wähler gewählt hat – es sein denn, der Wähler gibt dies selbst preis.

Wahlen und Abstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Nordrhein-Westfalen

Regelmäßig finden entweder für die gesamte Bundesrepublik oder für den jeweiligen regionalen Bereich in Nordrhein-Westfalen (Land, Kreise, Kommunen) folgende Wahlen statt:

  • seit 1979 die Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland)
  • seit 1949 die Bundestagswahl (Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages)
  • seit 1947 die Wahl zum Nordrhein-westfälischen Landtag
  • seit 1946 die allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Wahl der Kreistage bzw. Stadträte – die Landräte bzw. Bürgermeister werden seit 1999 direkt gewählt)

Ferner ermöglicht die nordrhein-westfälische Landesverfassung eine unmittelbare Einflussnahme der Bürger mittels Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Auf kommunaler Ebene (Städte bzw. Kreise) gibt es die Möglichkeit für ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid.