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Projektablauf
Ein komplexes Verfahren: die Aufstellung eines vorhabenbezogenen BebauungsplansDie Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist ein komplexes Verfahren, das aus gesetzlich vorgeschriebenen Schritten besteht. Dabei werden zahlreiche Sachverhalte geprüft, begutachtet und den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die Beteiligungsmöglichkeiten im Einzelnen auf. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss die Stadt beachten, dass sie von übergeordneten Planungen abhängig ist und dass sie ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anpassen muss (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zudem muss der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, die für die Bauleitplanung relevant sind, finden sich im Landesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Emscher-Lippe. Zur Änderung einzelner Ziele dieses Regionalplanes führt der Regionalverband Ruhr zurzeit das Verfahren zur 7. Änderung des Regionalplans durch. Das Verfahren zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Teilgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 105 a soll parallel mit dem Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchgeführt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht vor der Änderung des Regionalplans wirksam und der Bebauungsplan nicht vor der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes rechtsverbindlich werden kann.
Organigramm Verfahrensablauf zum Herunterladen (PDF; Größe: ca. 180 KB) Der Weg zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht. Damit grenzt er sich vom „Angebotsbebauungsplan“ ab, der vorschreibt, welche Art von Bebauung allgemein zulässig ist – zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- oder Wohnbebauung – und sich an verschiedene Bauherren bzw. Investoren richtet. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehören:
Ebenso wie bei der Angebotsplanung sieht das Baugesetzbuch auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Als Bürger können Sie sich mit Stellungnahmen – also Anregungen und Hinweisen – bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und bei der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen einbringen. Einleitungsbeschluss und Abstimmung der Anlagenkonfiguration zwischen der Stadt Datteln und dem Vorhabenträger als Grundlage für die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes / Aufstellungsbeschluss Das Verfahren beginnt mit dem Einleitungsbeschluss, den der Rat oder die Verwaltung auf der Grundlage eines Antrags des Vorhabenträgers fasst (§ 12 Abs. 2 S. 1 BauGB). Dem Einleitungsbeschluss schließt sich der Abstimmungsprozess zwischen Vorhabenträger und Stadt an. Dabei wird eine Ausführung des Vorhabens erarbeitet, die Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes werden soll. In einem ersten Schritt werden die Auswirkungen des beantragten Vorhabens und seiner Erschließung im Hinblick auf städtebauliche Belange umfassend geprüft. Mit Hilfe von Gutachtern wird ebenfalls untersucht, ob es Alternativen für die geplante Ausführung gibt, die geringere Auswirkungen auf städtebauliche Belange haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die abgestimmte Anlagenkonfiguration, die dem Rat als Grundlage für die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Beschlussfassung vorgelegt wird. In diesem Abstimmungsprozess nimmt die Stadt im Hinblick auf die städtebaulichen Auswirkungen und auf die Umweltauswirkungen Einfluss auf das Vorhaben. Zur Ergänzung des Einleitungsbeschlusses kann der Rat einen Aufstellungsbeschluss fassen. Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung / Scoping Bei der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB legt die Stadt Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung fest. Beim so genannten Scopingtermin werden Behörden (z. B. die Bezirksregierung oder die Kreisverwaltung), Träger öffentlicher Belange (z. B. Landwirtschaftskammer, Landesbetrieb Straßenbau) und Naturschutzverbände angehört und um Anregungen und Hinweise zur Umweltprüfung gebeten. Neben den Umweltbelangen werden im Bebauungsplanverfahren selbstverständlich sämtliche weiteren öffentlichen und privaten Belange ermittelt sowie gegen- und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Erarbeitung der Unterlagen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Auf der Grundlage der vom Rat beschlossenen Anlagenkonfiguration werden die Details des Vorhabens und seiner Erschließung im Hinblick auf seine städtebaulich relevanten Parameter umfassend erarbeitet und textlich sowie zeichnerisch in einer Beschreibung des Vorhabens, einem Lageplan sowie Ansichten der Anlage aus verschiedenen Perspektiven festgelegt (Vorhaben- und Erschließungsplan). Soweit über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus zeichnerische und textliche Festsetzungen zu treffen sind, geschieht dies im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dessen Bestandteil der Vorhaben- und Erschließungsplan wird. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag, das festgelegte Vorhaben und dessen Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange Nachdem alle erforderlichen Unterlagen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitet wurden – dazu gehören unter anderem sämtliche Fachgutachten (z. B. zu Schall- und Luftschadstoffimmissionen) –, werden diese Ergebnisse nach dem Beschluss des Rates frühzeitig der Öffentlichkeit vorgestellt (§ 3 Abs. 1 BauGB). Dies dient dazu, Anregungen und Hinweise der Bürgerinnen und Bürger für den weiteren Planungsprozess möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Gleichzeitig werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange mit entsprechenden Planunterlagen beteiligt und um eine Stellungnahme zum Planentwurf und dessen Begründung gebeten (§ 4 Abs. 1 BauGB). Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung Ort und Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt der Stadt Datteln bekannt gemacht und über Medien veröffentlicht. Die frühzeitige Beteiligung wird durch Offenlage der Unterlagen in der Stadtverwaltung und/oder als Bürgerversammlung durchgeführt. Stellungnahmen können mündlich zu Protokoll in der Versammlung, ansonsten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Erarbeitung der Entwurfsunterlagen für die öffentliche Auslegung Die Stadtverwaltung wertet alle in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern, Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Umweltverbänden daraufhin aus, ob und inwieweit sie in den Planentwürfen bzw. ihrer Begründung zu den Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen sind. Erarbeitung des Durchführungsvertrags durch die Verwaltung der Stadt Datteln Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Datteln und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Er ist wichtig für die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und regelt alle Pflichten des Vorhabenträgers, die nicht ausdrücklich durch Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt sind – wie zum Beispiel Umfang und Finanzierung der Planungs- und Erschließungskosten oder Art, Umfang und Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen. Beschluss über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen Nachdem der Bebauungsplanentwurf nach dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden geprüft worden ist, werden die Planunterlagen dem Rat erneut zur Billigung vorgelegt. Mit einem positiven Beschluss legt der Rat der Stadt Datteln gleichzeitig fest, dass die Unterlagen öffentlich ausgelegt werden. Das bedeutet, der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für einen Monat lang öffentlich ausgelegt § 3 Abs. 2 BauGB). Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung Neben Ort und Dauer der Auslegung wird im Amtsblatt der Stadt Datteln veröffentlicht, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Eine Woche nach der Bekanntmachung beginnt fristgerecht die Auslegung. Mit einer Pressemitteilung wird zusätzlich über die Auslegung informiert. Benachrichtigung über die Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Die beteiligten Träger öffentlicher Belange, Behörden, Nachbarstädte und Umweltschutzverbände werden über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und um Stellungnahme zu den ausgelegten Planunterlagen gebeten (§ 4 Abs. 2 BauGB). Öffentliche Auslegung der Planunterlagen Die Planunterlagen – inklusive aller Fachgutachten (z. B. Schall- und Luftschadstoffimmissionen) – sind im Rathaus einen Monat lang für jeden Bürger einsehbar. Zu den üblichen Öffnungszeiten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen zu den Planunterlagen zu Protokoll oder schriftlich abzugeben. Auswertung und Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen / Erarbeitung der Plandokumente für den Satzungsbeschluss Wie bei der frühzeitigen Beteiligung prüft die Stadtverwaltung nach der öffentlichen Auslegung sämtliche Stellungnahmen und erarbeitet Vorschläge für die Abwägung. Es kann sich auch weiterer Prüfungsbedarf und gegebenenfalls eine Änderung des Entwurfes und der Begründung ergeben. Abschluss des Durchführungsvertrags Vor dem Satzungsbeschluss ist es erforderlich, den Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu konkretisieren. Beispielsweise können sich Änderungen am Bebauungsplan auf den Durchführungsvertrag auswirken. Der von Stadtverwaltung und Vorhabenträger unterschriebene Durchführungsvertrag ist dem Rat vor dem Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung vorzulegen. Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen / Satzungsbeschluss Hat die Stadtverwaltung die Anregungen der Bürger, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und Umweltverbände ausgewertet, erarbeitet sie für jede einzelne Stellungnahme einen Abwägungsvorschlag für den Rat. Die Stellungnahmen mit den Abwägungsvorschlägen werden dem Rat anschließend zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Rat entscheidet darüber, ob und inwieweit Stellungnahmen nach dem Abwägungsvorschlag im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen. Bei Änderungen des Entwurfes und seiner textlichen und zeichnerischen Festsetzungen muss gegebenenfalls eine zweite öffentliche Auslegung erfolgen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst werden kann. Ausfertigung des Bebauungsplans Der Bebauungsplan wird in einem förmlichen Verfahren mit Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nach dem Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Tage seiner Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und wird rechtsverbindlich. Auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann danach nur noch nach seinen Festsetzungen gebaut werden. Die Einwender, die schriftliche Stellungnahmen im Planverfahren abgegeben haben, werden über den Ratsbeschluss zur Abwägung ihrer Stellungnahme schriftlich benachrichtigt. |