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Alles, was Recht ist
Für das Kraftwerk Datteln 4 werden keine Gesetze gebeugtÜber das Kraftwerk Datteln 4 wird kontrovers diskutiert. Dabei taucht in Leserbriefen, aber auch in Stellungnahmen von Politikern und Umweltverbänden häufig der Vorwurf auf, es werde Recht gebeugt oder gar gebrochen, um einen „Schwarzbau“ zu legalisieren.
Über die Verfahren zur 7. Änderung des Regionalplans und zur Aufstellung eines neuen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans wird mitunter behauptet, sie verstießen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 3. September 2009. Insbesondere das vom Regionalverband Ruhr angestrebte Zielabweichungsverfahren stelle eine „Lex E.ON“ dar. Über die tatsächliche Rechtslage möchte die Stadtverwaltung Datteln Sie im Folgenden informieren, um zur Versachlichung der Diskussion beizutragen.
Es ist nicht verboten, einen neuen Bebauungsplan für das Kraftwerk am Dortmund-Ems-Kanal aufzustellen! Es ist zunächst völlig unstreitig, dass das OVG NRW den ursprünglichen Bebauungsplan für das E.ON-Kraftwerk wegen einer Reihe von Fehlern auf unterschiedlichen Planungsebenen für unwirksam erklärt hat. Dieses Urteil ist auch rechtskräftig. Daraus ergibt sich indes kein rechtliches Verbot, in neuen Planungsverfahren unter Beachtung der vom OVG NRW und vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Kritik eine fehlerfreie planungsrechtliche Grundlage für das Kraftwerksprojekt anzustreben. Das Baugesetzbuch selbst sieht ausdrücklich die Möglichkeit der rückwirkenden Heilung fehlerhafter Bebauungspläne vor. Erst recht gilt dies für die Zulässigkeit einer vollständigen Neuplanung, wie sie in Datteln bereits begonnen worden ist. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 3. September 2009 auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Planung eines Steinkohlekraftwerks dieser Größenordnung am bekannten Standort östlich des Dortmund-Ems-Kanals prinzipiell ausgeschlossen sei. Dass diese Planung grundsätzlich möglich ist, haben mehrere Rechtsgutachten bestätigt. Die Änderung des Regionalplans Emscher-Lippe und die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind grundsätzlich zulässig und stellen keine Lex E.ON dar! Im Hinblick auf das Verfahren zur 7. Änderung des Regionalplans einschließlich des vom Regionalverband Ruhr angestrebten Zielabweichungsverfahrens von Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ist festzustellen: Weder aus dem Urteil des OVG NRW noch aus einschlägigen Gesetzen ergibt sich ein Verbot für eine wiederholende Planung, bei der die gerichtlich gerügten Mängel vermieden werden. Bei einem Zielabweichungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes und von der Rechtsprechung wiederholt akzeptiertes Instrument der Raumordnung. Was die Festlegungen des gut 15 Jahre alten Landesentwicklungsplans betrifft, sind gerade im Hinblick auf Standorte für Großkraftwerke in den vergangenen Jahren wiederholt Zielabweichungsgenehmigungen erteilt worden: zum Beispiel für die Erweiterung des RWE-Braunkohlekraftwerks Grevenbroich-Neurath (2003) oder für die Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung am Steinkohlekraftwerksstandort Hückelhoven-Wassenberg (2003). Auch die planerische Grundlage des geplanten Gebiets für flächenintensive Großvorhaben newPark in der 6. Änderung des Regionalplans basiert auf einer Zielabweichungsgenehmigung (2010). Eine Zielabweichung auf der Ebene der Landes- bzw. Regionalplanung ist vergleichbar mit der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Erteilung einer Baugenehmigung. Es handelt sich dabei um eine vielfach ausgeübte, rechtlich nicht zu beanstandende planerische Normalität und keinesfalls um eine „Lex E.ON“. Das Kraftwerk Datteln 4 ist kein Schwarzbau! Schließlich ist auch die für das teilrealisierte Kraftwerk „Datteln 4“ häufig verwendete Bezeichnung „Schwarzbau“ nicht haltbar. Wenngleich es sich dabei nicht um einen juristischen Fachausdruck handelt, sondern um einen umgangssprachlichen Begriff, wird er doch üblicherweise nur für solche Bauvorhaben verwendet, die von vornherein ohne Genehmigung realisiert wurden - also formell illegal sind. Dies ist in Datteln jedoch gerade nicht der Fall: Die aktuell vorhandenen Anlagen des Kraftwerks „Datteln 4“ sind auf der Grundlage wirksamer und vollziehbarer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen errichtet worden und werden von den zuständigen Behörden überwacht. Es ist richtig, dass die Genehmigungen für das Kraftwerk teilweise Gegenstand von Anfechtungsklagen sind. Allerdings war es nicht das OVG NRW (8. Senat), das entgegen vielfach vertretener Darstellungen einen „Baustopp“ verhängt hat. Einen teilweisen „Baustopp“ hat vielmehr die Bezirksregierung Münster nach dem Normenkontrollurteil des OVG NRW (10. Senat) erlassen, indem Sofortvollzugsanordnungen aufgehoben bzw. nicht erteilt wurden. Ebenso wurden weitere, bereits beantragte Genehmigungen nicht mehr erteilt. Alle bis jetzt realisierten Baumaßnahmen an Anlagen und Gebäuden hat das Unternehmen E.ON zwar auf eigenes Risiko, jedoch formell rechtmäßig getätigt. Die im Nachhinein festgestellte Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans ändert daran nichts. Die aktuell vorhandenen Kraftwerksanlagen sind somit kein „Schwarzbau“. Foto: © Thomas Jansa - Fotolia.com
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